Steuer & Einkommen

 

Hard facts für Musikschaffende


Freischaffende Musiker_innen und Komponist_innen gelten als sogenannte Neue Selbständige.

Das bedeutet, sie sind nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) voll versicherungspflichtig. Diese Sozialversicherung umfasst Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Selbstständigenvorsorge. (mehr Infos)

Die Höhe der Beiträge ist einkommensabhängig. Sozialversicherungsabgaben fallen ab einem Gewinn von 6.613,20 € pro Jahr an (Stand 2025). Liegt eine Versicherungspflicht vor, gibt es für Musikschaffende die Möglichkeit einer Unterstützung durch den Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF).

Für eine künstlerische Betätigung ist kein Gewerbeschein erforderlich. Die Ausübung von Musik zählt zu den schönen Künsten und fällt – im Gegensatz zum Kunstgewerbe – nicht unter die Gewerbeordnung.
 

Einkommenssteuer

Die Einkommenssteuer ist erst bei einem Jahresgewinn über 13.308 € (Stand 2025) fällig.
Ist eine Anstellung vorhanden – unabhängig von der Tätigkeit – ist eine Steuererklärung ab einem Jahresgewinn von 720 € verpflichtend.

 

Wie berechnet sich der Gewinn?

Der Gewinn wird (in der Regel) anhand einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt.  Der Gewinn wird hierbei üblicherweise durch eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben berechnet.

Es kommt das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip zur Anwendung, was bedeutet, dass nur tatsächlich erfolgte Geldflüsse für die Erfassung und steuerliche Berücksichtigung ausschlaggebend sind. (Eine Ausnahme davon bildet der Erwerb oder die Herstellung von Anlagevermögen.)

Zum Jahresende werden sämtliche während des Jahres erfassten Einnahmen und Ausgaben summiert. Dabei erfolgt eine strukturierte Gliederung der Betriebsausgaben nach Kategorien. Der Gewinn ergibt sich schließlich aus der Differenz zwischen den Einnahmen und den Ausgaben.
 

Umsatzsteuer

Ab einem Jahresumsatz von 55.000 € besteht Umsatzsteuerpflicht, und es wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) zugewiesen, die bei allen Honoraren anzugeben ist. Grundsätzlich muss für jede erbrachte Leistung eine Honorarnote erstellt werden.
 

Steuerliche Grundlagen für Musikschaffende

Was gilt als selbständige Leistung? Wie wird die Einkommensteuer in Österreich berechnet? Welche Ausgaben können Künstler_innen absetzen und wer fällt unter die gesetzliche Definition von Künstler_in? Was bedeutet die Künstlerpauschalierung und welche Steuersätze gelten in Österreich? Wie ist es steuerlich geregelt wenn ich Konzerte im Ausland spiele? Wen betrifft die Registrierkassenpflicht?

Ausführliche Informationen zum Thema Steuer & Selbstständigkeit bietet mica - music austria im Praxiswissen sowie in individuellen, kostenlosen Beratungen
 

Empfehlung für den Alltag 

Es empfielt sich Grenzwerte, sowohl jenen für die Sozialversicherungen, wie auch den Schwellenwert zur Einkommenssteuerpflicht im Auge zu behalten. Generell ist es ratsam, zwischen 20% bis 30% des Einkommens für etwaige Forderungen wie Nachzahlungen zur Sozialversicherung oder Einkommenssteuer-Vorausleistungen zur Seite zu legen, um keine "bösen" Überraschungen zu erleben. 

Finanzen und Steuern sind für Viele ein Thema, das sie lieber verdrängen. Mit einem kleinen Tipp lässt sich diese Angst vor den Zahlen überwinden:
Wir empfehlen, Rechnungen, Honorarnoten etc. regelmäßig in eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Form einer Excel-Tabelle einzutragen und Unterlagen geordnet abzulegen. Hier zahlt sich das Etablieren einer Routine aus z.B. einmal pro Woche 1h für diese Bürotätigkeiten in den Wochenplan einzuplanen.

Über die eigenen Finanzen Bescheid zu wissen, vermeidet Stress und gibt die Möglichkeit finanziellen Schwierigkeiten proaktiv entgegenzuwirken. 

Steuerberater_innen und -kanzleien sind zwar mit Kosten verbunden (diese sind von der Steuer wieder absetzbar), aber für die korrekte Erstellung und Übermittlung der jährlichen Einkommenssteuererklärung dringend zu empfehlen. 


Alle Informationen trotz sorgfältiger Recherche ohne Gewähr.