Vertragsrecht in der Musikbranche
Managementvertrag und Konzertvertrag
Text: Mag. Susanne Grainer (www.polarisartists.at)
Jede/r Musiker_in ist im Laufe seiner/ihrer Karriere mit einer Reihe von Verträgen konfrontiert. Jeder Auftritt, jede Tournee, jede größere PR-Aktion und auch jede CD-Produktion gehen mit (oft einer Reihe von) Verträgen einher, die teilweise sehr komplex und sprachlich kompliziert formuliert sind.
Umfangreiche Verträge, oft in komplizierter Juristensprache verfasst, wirken schnell abschreckend, sehr einfach formulierte und besonders kurze Verträge behandeln oft nicht alle relevanten Punkte und führen daher am Ende zu Überraschungen und im schlimmsten Fall zu einem gerichtlichen Nachspiel.
Eine zumindest grundlegende Auseinandersetzung mit den Basics des Vertragsrechts ist daher für jede/n Künstler_in essenziell und erspart viele unnötige unangenehme Situationen. Der folgende Text soll einen kurzen Überblick über die Mindestanforderungen an, sowie einige gängige optionale Vertragsbestandteile eines Konzert-/Performancevertrags (im folgenden „Konzertvertrag“ genannt), sowie eines Agentur-/Managementvertrags (im folgenden „Managementvertrag“ genannt) geben und ist als ergänzende Unterlage zu dem für die Studierenden der mdw aufgezeichneten Interview im Mai 2020 gedacht. Es stellt keine abschließende rechtliche Beurteilung bzw. Analyse dieser Vertragstypen dar.
Am Ende findet sich eine Literaturliste mit Werken, die weiterführende Informationen zu diesen beiden Vertragsarten bieten. Viele der angeführten Werke inkludieren auch Musterverträge. Weitere Musterverträge finden sich auf der Website des mica Austria sowie auf der Website der WKO. Ein Großteil der bestehenden Literatur (inkl. Musterverträge) bezieht sich auf den Rock/Pop-Sektor und führt Besonderheiten, die es in der klassischen Musik gibt, nur am Rande auf. Viele dieser Vertragsklauseln können jedoch auch für den Bereich der Klassischen Musik herangezogen werden, die Terminologie muss man öfters jedoch etwas abändern (z. B. Band = Ensemble). Ebenso muss erwähnt werden, dass sich ein Großteil der genannten Literatur auf deutsches Recht bezieht. Die Gesetzeslage in Österreich und Deutschland ist in Bezug auf die hier besprochenen Verträge jedoch weitgehend so ähnlich, sodass die angeführte Literatur trotzdem auch einen guten Überblick über die vertragliche Situation in Österreich gibt. Weiterführende juristische Beratung geben diverse Rechtsanwaltskanzleien mit Spezialisierung auf die Kunst- und Kulturszene. Vor allem bei umfangreichen Verträgen bzw. Verträgen, in denen es um höhere Summen geht, sollte juristische Beratung in Erwägung gezogen werden. In Österreich gibt es einige Institutionen, die
juristische Beratung zu Verträgen für Musiker_innen, teilweise (für Mitglieder) kostenlos anbieten.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird nachstehend für die Begriffe Künstler_in und Manager_in lediglich die gewohnte männliche Sprachform (Künstler/Manager) verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.
1. Vertragsrecht allgemein
In Österreich herrscht der Grundsatz der Privatautonomie. Ein zentrales Element dieses Grundsatzes stellt die Vertragsfreiheit dar. Darunter versteht man einerseits die Abschlussfreiheit (=ob und mit wem man einen Vertrag abschließt), sowie die Gestaltungsfreiheit (=was soll dieser Vertrag regeln).
Der Gesetzgeber hat einige Regelungen erlassen, welche jedoch zwingend notwendig sind bzw. nicht von den Vertragsparteien abgeändert werden können.
Gerade bei den Verträgen, die nachstehend besprochen werden, gibt es jedoch, bis auf einige wenige Ausnahmen (zB Verstoß gegen die Sittenwidrigkeit) kaum solche Regelungen, es kann daher das meiste individuell, durch übereinstimmende Willenserklärungen zwischen den Parteien, geregelt werden.
Einen guten Überblick über die wichtigsten Vertragsgrundsätze gibt das Buch Robert Lyng, Musik und Moneten: Wirtschaftliche Aspekte von Künstler-, Bandübernahme- und Produzentenverträgen (2005).
2. Agenturvertrag/Managementvertrag
Der Agentur- oder auch Managementvertrag genannt, regelt das Geschäftsverhältnis zwischen dem Künstler und dem Manager. Die Begriffe „Agentur“ bzw. „Manager“ werden in der Praxis nicht ganz einheitlich verwendet. Oft umfasst der Beruf des Managers mehr Tätigkeiten als der des Agenten, jedoch gibt es hierzu keine klare Definition. Nachstehend wird daher zusammenfassend für beide Berufsbezeichnungen bzw. Verträge die Begriffe „Manager“ bzw. „Managementvertrag“ verwendet.
Einen guten Überblick über den Inhalt eines Managementvertrages gibt Hans-Jürgen Homann: Der Künstlermanagementvertrag (2012) auf den Seiten 58-115.
2.1. Mindestanforderungen
Vertragspartner_innen: inkl. Anschrift, FB-Nummer, ZVR-Zahl, Geburtsdatum oÄ
Vertragsgegenstand
Vertretungsform/-umfang:
Exklusivität oder Ausschluss Exklusivität: Unter Exklusivität wird verstanden, dass Dritte (vor allem andere Manager) die im gegenständlichen Vertrag aufgelisteten Tätigkeiten für den Künstler nicht übernehmen dürfen. Weiters sollte explizit angeführt werden, ob der Künstler selbst diese Tätigkeiten übernehmen darf (zB er Konzertanfragen selbst bearbeiten darf) oder nicht.
Grundsätzlich wäre eine Exklusivitätsklausel auch für den Manager denkbar. Dies würde bedeuten, dass der Manager nur für diesen Künstler tätig werden darf und für keinen anderen. In der Praxis ist dies eher selten, außer es handelt sich um besonders bekannte Künstler, die auch dementsprechend viel Arbeit (und Provision) für den Manager bedeuten.
Unabhängig von der Exklusivität ist auch eine Beschränkung des sachlichen und/oder räumlichen Geltungsbereichs möglich.
Sachlicher Geltungsbereich: beschränkt die Zusammenarbeit zB auf ein bestimmtes Genre (Opernproduktionen, Filmmusik, live Konzerte, Werbeauftritte, etc.) oder schließt bestimmte Genres aus; ebenso ist eine Beschränkung auf bestimmte Management-Tätigkeiten, wie zB PR-Aktivitäten, Rechnungswesen, Vertragsverhandlungen, Reisekoordination, etc.) möglich.
Räumlicher Geltungsbereich: beschränkt die Zusammenarbeit auf ein bestimmtes geografisches Gebiet (zB Asien, Europa, USA, etc.) oder schließt bestimmte geografische Gebiete explizit aus.
Pflichten des Managers: Die Tätigkeiten, die vom Manager übernommen werden sollen, werden hier explizit aufgelistet. Diese können beispielsweise sein: Vermittlungstätigkeiten für Konzerte/Auftritte, Bewerbung von Konzerten/Auftritten und anderen musikalischen Aktivitäten, Kommunikation mit Veranstaltern, Vertragsverhandlungen und -abschlüsse, Tourneeplanung und -begleitung, Beratung des Künstlers in unterschiedlichen Bereichen (diese sollten so detailliert wie möglich definiert werden), Betreuung des Künstlers (hier handelt es sich um einen sehr weiten Begriff, der bis zur Organisation der Kinderbetreuung gehen kann und daher auch möglichst detailliert beschrieben werden sollte), Interessenswahrnehmung, Büroorganisation inkl. Kalenderführung, Inkasso, Erstellung von PR- und Werbekonzepten, Verhandlungen und Abschlüsse von Verträgen zu Sponsoring, Merchandising, Tonträgerproduktionen, etc. Konzertorganisation, Informationspflichten zu sich anbahnenden Verträgen, etc.
Vollmachten: Selten sind Generalvollmachten des Managers vorgesehen, gängig sind jedoch Verhandlungs- und Abschlussvollmachten für die im gegenständlichen Vertrag angeführten Vertragsangelegenheiten des Künstlers; oftmals ist jedoch vereinbart, dass trotz Vorliegen einer Abschlussvollmacht der Manager Details zu dem betreffenden Konzert/Auftritt mit dem Künstler vorab abklären muss. Ebenso sind oftmals Beschränkungen der Abschlussvollmachten vorgesehen (zB nur ab/bis zu einer Gagenhöhe von EUR xx.-; bei höheren/niedrigeren Gagen bedarf es einer separaten Vollmacht des Künstlers für diesen betreffenden Vertrag).
Pflichten des Künstlers: Damit der Manager die ihm übertragenen Tätigkeiten möglichst effizient ausführen kann, fallen dem Künstler oftmals sowohl Unterlassungspflichten (er muss es beispielsweise unterlassen, selbst Konzertanfragen zu beantworten) und/oder Informationspflichten (er muss beispielsweise eingehende Konzertanfragen an den Manager weiterleiten) zu.
Finazielles
Provision: Die gängigste Form der Abgeltung für die Leistungen des Managers ist die Provision von der Konzertgage (in der Regel zwischen 10% und 20% der Netto- oder Bruttogage). Diese ist im Normalfall nach dem Konzert fällig. Es kann (und sollte) vereinbart werden, dass sich die Provision des Managers von der reinen Konzertgage berechnet (eventuell werden vom Veranstalter zusätzlich zur Gage noch eine Pauschale für Spesen, zB Unterkunft und Fahrtkosten, bezahlt. In diesem Fall sollte die Provision des Managers explizit nur von der Konzertgage berechnet werden und nicht der Gesamtsumme, welche auch den Spesenersatz beinhaltet).
Provision nach Vertragsende: Gängig ist auch eine Klausel im Vertrag, die dem Manager für Auftritte des Künstlers, die während des aufrechten Vertragsverhältnisses vereinbart wurden, jedoch erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses stattfinden, zumindest einen Teil der Provision zuspricht.
Pauschalsumme: Seltener wird eine monatliche Pauschalsumme (statt oder zusätzlich zu den Konzertgagenprovisionen) vorgesehen. In diesem Fall zahlt der Künstler dem Manager jeden Monat eine festgelegte Summe für alle Tätigkeiten, die der Manager für den Künstler durchführt (erfolgsunabhängig). Bei einer reinen Konzertvermittlungstätigkeit bzw. konzertgebundenen Tätigkeit ist dem Künstler grundsätzlich davon abzuraten, sich auf diese Abgeltungsform einzulassen, da er keine Garantie hat, wie viele und welche Konzerte/Auftritte er am Ende durch den Manager wirklich erhält. Sollten weitere Tätigkeiten vereinbart werden, wie beispielsweise die laufende Führung der Buchhaltung, der Büroorganisation, etc., liegt eine monatliche Vergütung für diese Tätigkeiten jedoch nahe. Es wäre anzuraten, hierfür eine separate Vergütung für die Vermittlung von Konzerten auf Basis von Provisionszahlungen zu vereinbaren.
Spesenersatz: Weiters kann vereinbart werden, dass gewisse Spesen, die dem Manager anfallen (zB Fahrtspesen, etc.) vom Künstler übernommen werden müssen.
Dauer des Vertragsverhältnisses: Managementverträge können entweder auf eine bestimmte Zeit geschlossen werden (=befristete Verträge) oder auf unbestimmte Zeit (=unbefristete Verträge). Befristete Verträge stellen hier eher die Ausnahme dar und kommen beispielsweise bei der Vermittlung von bestimmten Projekten/Programmen in Frage. Normalerweise liegt einem Managementvertrag der gemeinsame Wunsch des Aufbaus bzw. der Ausweitung der künstlerischen Tätigkeit des Künstlers zugrunde, was im Regelfall eine langjährige Zusammenarbeit voraussetzt. Daher sind unbefristete Managementverträge häufiger.
Bei unbefristeten Verträgen sollte beiden Seiten eine Kündigungsmöglichkeit ohne Angabe von Gründen eingeräumt werden (gewisse Fristen bis zu ein paar Monaten sind Regelfall hierfür). Eine Kündigung für beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund (zB bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen) gibt es immer schon von Gesetzes wegen, sowohl bei befristeten als auch unbefristeten Verträgen.
Allgemeine Klauseln
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Regelung über den Gerichtsstand
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Regelung über das anwendbare Recht
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Vertraulichkeitsvereinbarung
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Änderungen/Ergänzungen: Es sollte explizit festgelegt werden, dass es keine weiteren Abmachungen betreffend dem gegenständlichen Vertragsinhalt gibt, außer den in diesem Vertrag ausgeführten, und dass etwaige Änderungen und/oder Ergänzungen schriftlich erfolgen müssen. Wichtig ist hierfür auch die Festlegung, ob eine Vereinbarung via E-Mail dieses Schriftformerfordernis erfüllt oder nicht (die Gesetze bzw. Rechtsprechung sind hier nicht einheitlich, daher ist die explizite Ausschließung oder Einbeziehung wichtig).
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Datum, Ort, Unterschrift
2.2. optionale Klauseln
Bild- und Tonmaterial: Es kann vereinbart werden, dass der Künstler dem Manager Bild- und/oder Tonmaterial für die Bewerbung des Künstlers (oder auch für die Bewerbung des eigenen Unternehmens, zB Startseite der Agenturwebsite) zur Verfügung stellen muss und dem Manager gleichzeitig garantieren muss, sämtliche Rechte des bereitgestellten Bild- und Tonmaterials hierfür zu besitzen.
Karriereförderung: Als Pflicht des Managers kann die „Karriereförderung“ bzw. die Erstellung eines „Karriereplans“ vereinbart werden. Diese Begriffe sind sehr weit gefasst und nicht einheitlich definiert, es sollte daher zusätzlich zumindest beispielhaft festgehalten werden, welche expliziten Tätigkeiten (zB Vermittlung eines Tonträgervertrags, Künstlerportraits in unterschiedlichen Medien, etc.) darunter verstanden werden.
Band-/Gruppenklausel: falls der Managementvertrag für die Vertretung eines Ensembles abgeschlossen wird, muss entweder jedes Ensemblemitglied den Vertrag unterzeichnen oder ein/e Vertreter/in des Ensembles diesen im Namen aller Ensemblemitglieder unterschreiben (gängiger und praktischer ist die zweite Variante). In letzterem Fall muss der/die Ensemblevertreter/in intern (sprich mit allen Ensemblemitgliedern) diese Vertretungsbefugnis abklären und vereinbaren, sowie auch sicherstellen, dass alle Ensemblemitglieder sich an die Pflichten aus diesem Vertrag halten.
Im Managementvertrag sollte auch geregelt werden, welche Auswirkungen der (temporäre) Ausfall eines Ensemblemitglieds auf diesen bzw. jeden aufgrund von diesem Vertrag geschlossenen Konzertvertrag hat. (Findet das Konzert trotzdem statt? Wer muss informiert werden? Wer muss sich um Ersatz kümmern und wer muss diesem Ersatz zustimmen? Etc.) Ebenso sollte geregelt sein, ob Auftritte in anderer Besetzung (zB ein 8-köpfiges Ensemble spielt unter demselben Ensemblenamen ein Konzert in kleinerer Besetzung) ebenfalls unter diesen Managementvertrag fallen.
Schlüsselpersonklausel: Wird ein Managementvertrag mit einem Unternehmen auf Managementseite geschlossen, das mehrere Manager beschäftigt, kann der Künstler darauf bestehen, dass seine Agenden nur von einem bestimmten Manager (=Schlüsselperson) dieses Unternehmens wahrgenommen werden (praktisch gesehen sind kurze Vertretungssituationen durch einen anderen Manager zB bei Krankheit der Schlüsselperson von dieser Regelung ausgenommen).
3. Konzert-/Performancevertrag bzw. Tourneevertrag
Gerade bei Konzert- bzw. Performanceverträgen stellt sich oftmals die Problematik, dass diese besonders kurz abgefasst sind oder es sich um Standardverträge handelt, die für alle Events des Veranstalters herangezogen werden und daher nicht die Spezifika des gegenständlichen Konzertes/Auftritts ausreichend behandeln. Daher ist es hier besonders wichtig zu prüfen, ob die Mindestanforderungen erfüllt sind und alle, für das Konzert/den Auftritt relevanten Details, geregelt sind.
Tourneeverträge sind einzelnen Konzertverträgen meist sehr ähnlich, wichtig ist, dass diese – zusätzlich zu den Konzert-/Auftrittsdetails – auch Informationen zu Unterkunft, Transport, Visa, etc. enthalten.
3.1. Mindestanforderungen
Vertragspartner/innen: inkl. Anschrift, FB-Nummer, ZVR-Zahl, Geburtsdatum oÄ
Vertragsgegenstand:
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Details zu dem/den Konzert(en) bzw. Auftritt(en): Tag, Uhrzeit, Dauer, Ort, Programm inkl. Zugaben, Probenmöglichkeit, Ruhezeiten, etc.
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Technical Rider: Falls vorhanden, sollte dieser als Beilage Teil des Vertrages werden. Ebenso sollte angeführt werden, wer das technische Equipment zur Verfügung stellt, wer die Kosten hierfür übernimmt und ob zB bestimmte logistische Voraussetzungen hierfür erfüllt werden müssen (Zufahrt und Parkmöglichkeit, Stromanschluss, etc.).
Finanzielles
Pauschalgage: Meistens wird eine Pauschalgage für den Auftritt/das Konzert vereinbart (es muss angeführt werden, ob es sich hierbei um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt); weiters sollte explizit angeführt werden, ob mit diesem Betrag alle für den Künstler anfallenden Spesen abgegolten sind (Fahrtkosten, Unterkunft, aber auch Notenbeschaffung, etc.) oder ob bestimmte Spesen separat abgegolten werden und wenn ja, wie die Zahlungskonditionen diesbezüglich aussehen.
Beteiligung Kartenverkauf: Alternativ oder zusätzlich kann eine Beteiligung des Künstlers am Erlös des Kartenverkaufs vereinbart werden.
Freikarten: Weiters ist anzuführen, ob der Künstler Freikarten für das gegenständliche Konzert erhält, und wenn ja, wie viele und für welche Kategorie.
Zahlungsmodalitäten: Ebenso sind die Zahlungsmodalitäten der Gage (und eventuell zu ersetzenden Spesen) zu determinieren (inkl. Anführung der Bankverbindung des Künstlers, Klärung, wer die Bankspesen übernimmt, wann der gegenständliche Betrag zu überweisen ist, etc.).
Allgemeine Bestimmungen
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AKM: Wer ist für die AKM-Anmeldung des Konzertes zuständig und wer übernimmt die AKM-Kosten? (In der Regel übernimmt beides der Veranstalter, jedoch sollte es trotzdem im Vertrag festgelegt werden.)
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Höhere Gewalt: Diese Klausel behandelt den Ausfall des Konzertes aufgrund höherer Gewalt (darunter fallen jede Art von Naturkatastrophen bzw. Verhinderung des Auftritts durch Gründe, die weder auf ein schuldhaftes Verhalten des Künstlers noch des Veranstalters fallen). In diesem Fall entfallen im Regelfall die gegenseitigen Rechte und Pflichten des gegenständlichen Vertrages.
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Absage des Auftritts von Seiten des Veranstalters/Künstlers: In diesem Fall wird oft vorgesehen, dass die absagende Partei die bereits angefallenen Spesen des Vertragspartners und/oder eine Vertragsstrafe (zB Teil der Gage) zu bezahlen hat. Eine Staffelung der zu ersetzenden Kosten, je nachdem, wie weit im Voraus abgesagt wird, ist üblich.
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Regelung über den Gerichtsstand
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Regelung über das anwendbare Recht
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Vertraulichkeitsvereinbarung
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Änderungen, Ergänzungen: Es sollte festgelegt werden, dass es keine weiteren Abmachungen betreffend dem gegenständlichen Auftritt gibt, außer den in diesem Vertrag gemachten und etwaige Änderungen und/oder Ergänzungen nur schriftlich zu erfolgen haben. Wichtig ist hierfür auch die Festlegung, ob eine Vereinbarung via E-Mail dieses Schriftformerfordernis erfüllt oder nicht (die Gesetze bzw. Rechtsprechung sind hier nicht einheitlich, daher ist die explizite Ausschließung oder Einbeziehung wichtig).
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Datum, Ort, Unterschrift
3.2. optionale Klauseln
Band-/Gruppenklausel: siehe Anmerkungen unter 2.2. (Managementvertrag)
Bild- und Tonmaterial: Es kann eine Klausel vereinbart werden, die den Künstler zur Bereitstellung von Bild- und Tonmaterial für die Bewerbung der Veranstaltung verpflichtet. Dabei muss der Künstler meist auch dafür garantieren, alle Rechte am bereitgestellten Material zu besitzen (in Verträgen wird dies oft mit der Terminologie „Schad- und Klagloshaltung“ beschrieben).
Reisespesen: Sollten für den Künstler Reisespesen anfallen, sollte im Vertrag geregelt sein, wer die Buchung und Kostenübernahme von Unterkunft/Transport/Verpflegung übernimmt.
Merchandising-Verkauf: In der klassischen Musik betrifft dies meist nur den Verkauf von Tonträgern; größere Veranstalter bieten den Künstlern oft die Möglichkeit, für ihn CDs vor/während/nach dem gegenständlichen Konzert vor Ort zu verkaufen. Hierfür behält sich der Veranstalter meist eine kleine Provision ein.
Räumliche Exklusivität: Der Veranstalter kann verlangen, dass der Künstler in einem bestimmten Zeitraum (vor und/oder nach dem gegenständlichen Konzert) nicht in einem bestimmten Umkreis der Konzertlocation auftritt. Damit möchte sich der Veranstalter absichern, sein Publikum für das gegenständliche Konzert nicht an einen anderen Veranstalter zu verlieren. Wie groß die Zeitspanne ist bzw. auch der räumliche Bereich, auf den sich diese Klausel erstreckt, kann unterschiedlich geregelt sein und oftmals auch mit dem Veranstalter verhandelt werden (vor allem, wenn es um weitere Auftritte des Künstlers mit anderem Programm geht oder bei denen der Künstler in einer anderen Formation (anderes Ensemble, etc.) auftritt).
Tourneeverträge: Bei Tourneeverträgen sollte darüber hinaus noch geregelt werden, wie die Vergütung aussieht, wenn die Tournee nur zum Teil stattfindet (aufgrund von Ausfällen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, etc.).
Bild- und Tonaufnahmen des Auftritts: Sollte eine der beiden Vertragsparteien die Absicht haben, den Auftritt (oder Teile davon) aufzunehmen (Video und/oder Audio), so muss dies im Vertrag geregelt werden. Einer Aufnahme zu Archivzwecken muss man als Künstler wohl (fast) immer zustimmen, ebenso der Regelung, dass eine beschränkte Anzahl von Sekunden (maximal Minuten) für Berichterstattungs- und/oder Werbezwecke unentgeltlich verwendet werden darf. Sollte eine Aufzeichnung für kommerzielle Zwecke oder für längere Berichterstattungen, etc. vorgenommen werden wollen, sollte darüber ein separater Vertrag abgeschlossen werden, in dem Details für die geplante Verwendung und die damit einhergehende finanzielle Abgeltung geregelt werden.
3.3. praktische Tipps bei Verträgen mit Veranstaltern mit Sitz im Ausland
Zahlungsmodalitäten: Vor allem bei höheren Gagen oder Tourneeverträgen ist es ratsam, darauf zu bestehen, zumindest einen Teil der Gage vor dem/den Auftritt(en) zu verlangen.
Währung: Idealerweise wird die Gage in Euro vereinbart. Sollte man sich auf einen Betrag in einer anderen Währung einigen, sollte beachtet werden, dass es zu Kursschwankungen kommen kann.
Bankspesen: Besonders bei Überweisungen aus dem Ausland fallen oft (relativ hohe) Bankspesen an. Es sollte daher im Vorfeld geklärt werden, wer diese übernimmt.
Reisemodalitäten: Es sollte geklärt werden, wer die Buchung von Transporten (international und national) übernimmt, sowie auch die Buchung der Unterkunft. Ebenso ist zu klären, wer die Kosten hierfür übernimmt.
Visakosten: Die Visakosten variieren je nach Land sehr stark und reichen von EUR 0,- bis zu mehreren Hundert Euro. Auch gibt es laufend Änderungen diesbezüglich. Es ist daher wichtig im Vorfeld zu klären, wer die Kosten für das notwendige Visum übernimmt.
Verträge in der Landessprache: Einige Länder verlangen unterschriebene Konzertverträge in der jeweiligen Landessprache (oftmals da diese für den Erhalt der behördlichen Genehmigung der Konzerte notwendig sind). Um zu vermeiden, etwas zu unterschreiben, was man nicht versteht, sollte man immer auf einer (zumindest) englischen Übersetzung im selben Dokument wie der Vertrag in Landessprache bestehen.
Abzugssteuer (umgangssprachlich auch oft Ausländersteuer genannt): Für ausländische Künstler muss der Veranstalter in vielen Fällen Abzugssteuer bezahlen, die sich von der Gage des Künstlers berechnet. Es sollte daher im Vertrag geregelt werden, ob die dort genannte Gage bereits abzüglich der Abzugssteuer ist oder von dieser diese erst abgezogen wird.
Literaturliste
- Robert Lyng, Musik und Moneten: Wirtschaftliche Aspekte von Künstler-, Bandübernahme- und Produzentenverträgen (2005)
- Donald S. Passman mit Wolfram Herrmann, Alles, was Sie über das MusikBusiness wissen müssen (2011)
- Hans-Jürgen Homann, Der Künstlermanagementvertrag (2012)
- Kurt Hodik, Theater- und Konzertverträge: Rechtskunde für die Praxis (1995)
- Mathis Fister, Das Recht der Musik (2013)
- Florian Drücke, René Houareau, Musik, Recht und Verträge: Ein Einstieg für alle an der Musik und der Musikbranche Interessierten (2013)
Weitere ausführliche Informationen und Musterverträge finden Sie auf der Webseite von mica - music austria.