Ihr seid musikalisch auf einer Wellenlänge und beschließt ein Ensemble oder eine Band zu gründen. Egal, ob sich das gemeinsame Musizieren zunächst nur im Proberaum abspielt oder ob gleich die große Karriere geplant wird, es lohnt sich vorab einige Rahmenbedingungen schriftlich festzuhalten. Wem gehört das Equipment? Wer vertritt die Formation nach außen? Was geschieht mit dem Namen der Formation, wenn ein Mitglied aussteigt? So können bereits zu Beginn der gemeinsamen Arbeit mögliche Uneinigkeiten beseitig werden. Gleiches gilt für jegliche Zusammenarbeit mit Agenturen, VeranstalterInnen, Labels etc.

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Verträge

VersicherungWer Bedenken hat, einen Vertrag aufzusetzen, weil die juristische Expertise fehlt, dem sei Folgendes mit auf den Weg gegeben: Es ist prinzipiell keine spezielle Form notwendig. Als Unterstützung stellt mica – music austria Musterverträge zum Download zur Verfügung, deren Formulierungen auch für Laien verständlich und auf ein faires Verhältnis zwischen allen VertragspartnerInnen ausgelegt sind.

Bekommt man von einem Label einen Vertrag vorgelegt, kann der Fachjargon ungeübte LeserInnen vor sprachliche Herausforderungen stellen. Aber auch hier gibt es Abhilfe: mica leistet kostenlose Rechtsberatung. Bei kniffligen Fragen wird zudem externe Rechtsberatung hinzugezogen, hierfür ist der erste Termin für Musikschaffende ebenfalls kostenlos. Auch Verbände wie die Musikergilde, der Österreichische Komponistenbund oder younion beraten ihre Mitglieder. Wichtig: Den Vertrag VOR der Unterzeichnung prüfen lassen!

Gagen und Gehälter
Die Formation ist gegründet und die ersten Konzerte sind in Planung. Bleibt oft die Frage: Wie viel lassen sich die AuftraggeberInnen (VeranstalterInnen, LabelbetreiberInnen etc.) die Musik kosten? Eine kurze oder gar einfache Antwort darauf gibt es nicht, wir geben einen Überblick:

Ein sicheres Einkommen verbuchen die Angestellten großer Orchester durch Kollektivverträge, wobei sich die Vereinbarungen der einzelnen Klangkörper unterscheiden. Vergleiche anzustellen erweist sich bei näherer Betrachtung als kompliziert, da sich die Summe aus einem Grundgehalt und diversen Zulagen zusammensetzt; darüber hinaus divergieren auch die Gehaltsvorrückungen teilweise erheblich. Auf einen Kollektivvertrag können sich auch jene MusikerInnen stützen, die Auftritte in einem der mehr als 55.000 österreichischen Musikbetriebe absolvieren, die dem Veranstalterverband Österreich angehören. Im Bereich der Kirchenmusik stellen etliche Diözesen Richtwerte für Stundensätze auf ihren Webseiten zur Verfügung.

Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Gagen für Auftritte, Kompositionsaufträge, Aufnahmen etc. vor allem vom Verhandlungsgeschick abhängen, sofern kein Kollektivvertrag greift. Bei der Frage, in welchem Größenbereich man bei Verhandlungen ansetzen kann, helfen die von der Musikergilde angegebenen Mindesthonorare für Werbung, Tonträger, Auftritte und sonstige Leistungen. Hier gilt: Auch wenn man nur ungern über das Finanzielle spricht, sollte dies unbedingt thematisiert und schriftlich festgehalten werden – damit alle Beteiligten wissen, worauf sie sich einlassen.

 

Die Artikelserie des U30-Netzwerks des ÖMR in Kooperation mit dem mica und der mdw setzt sich zum Ziel, junge KünstlerInnen beim Berufseinstieg zu unterstützen. Die gesamte Artikelserie finden Sie unter: www.mdw.ac.at/mdwclub/diplom-in-der-tasche

 

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