Wir freuen uns über Ihr Interesse an einem Studium an der mdw!


Studienwerber*innen

Die mdw bietet über 200 Studien in den Bereichen Musik, Theater und Film sowie im PhD-Bereich. Studienwerber*innen  können abweichende Prüfungsmethoden für jene Teile der Zulassungsprüfung nutzen, die sie aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der vorgesehenen Form ablegen können. Inhaltlich decken die adaptierten Prüfungsteile dasselbe ab, das konkrete Format orientiert sich jedoch an den Möglichkeiten der jeweiligen Studienwerber*innen. Bereits bei der Anmeldung zur Zulassungsprüfung in mdwOnline kann der Bedarf an abweichenden Prüfungsmethoden für einzelne Prüfungsteile angeben werden. Dazu schreiben Sie direkt in das entsprechende Freifeld jene Prüfungsteile hinein, für die Adaptierungen notwendig sind. Sollten Sie Ideen für Alternativen haben, können Sie diese ebenfalls bereits vermerken. Die Beauftragte für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen nimmt dann Kontakt mit Ihnen und mit den Vorsitzenden der jeweiligen Zulassungsprüfungskommissionen auf, um die Adaptierungen zu besprechen und zu koordinieren. Außerdem werden Sie zu diesem Zeitpunkt gebeten, eine fachärztliche, diagnosefreie Bestätigung über studienrelevante Einschränkungen vorzulegen. Selbstverständlich können Sie auch jederzeit im Vorfeld Kontakt aufnehmen, um sich über ein konkretes Studienangebot und mögliche Adaptierungen zu informieren.

Als Neo-Student*in sind Sie im Falle einer erfolgreich absolvierten Zulassungsprüfung von der neuen Anforderung des Universitätsgesetzes nach Mindeststudienleistungen für die ersten vier Semester (gemäß § 59a Abs. 5 UG ) ausgenommen, wenn Sie zum Kreis der Behinderten nach § 3 BGStG gehören. Melden Sie sich in dem Fall bitte bei Frau Petra Weissberg als Leiterin des StudienCenter der mdw.


Studierende

Sollten Sie bereits Student*in der mdw sein, gilt bei Vorliegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung das gesetzliche Recht auf abweichende Prüfungsmethoden auch für Lehrveranstaltungs- und Abschlussprüfungen.
Den entsprechenden Gesetzestext finden Sie in §59 Abs 3 Z 12 des Universitätsgesetzes 2002.

Vereinbaren Sie die entsprechenden Adaptierungen direkt mit Ihren Lehrenden, egal ob Sie die Prüfungsunterlagen in größerer Schrift benötigen, mehr Zeit für eine Prüfung brauchen, Anwesenheitspflichten nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllen können o.ä.  Die Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen steht Ihnen hierbei gerne zur Seite. Sollten Sie zu keiner Einigung hinsichtlich des alternativen Formats mit Ihren Lehrenden oder Prüfer*innen kommen, kann die Studiendirektorin einbezogen werden, die per Bescheid eine entsprechende Änderung des Formats veranlassen kann. Infoblatt und Antragsformular für die abweichenden Prüfungsmethoden finden Sie auf der Website der Studiendirektorin.



Unterstützung erhalten Sie in jedem Fall gerne von der Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen der mdw

Dipl.-Heil.Päd.(FH) Katharina Pfennigstorf, MBA
barrierefrei@mdw.ac.at
01/71155-3411

 

Mit den Novellen des Universitätsgesetzes haben sich seit dem Wintersemester 2022/23 Erleichterungen für Studierende mit Behinderungen ergeben, die das Ministerium auf seiner Website wie folgt auflistet:

- Befreiung von der gesetzlichen Mindeststudienleistung:
Für Studierende mit einer (nicht vorübergehenden) Behinderung im Sinne von § 3 des BundesbehindertenGleichstellungsgesetzes gilt die verpflichtende Mindeststudienleistung nicht, die bei Neuaufnahme eines Studiums ab 1. Oktober 2022 zu erbringen ist.

- Recht auf abweichende Prüfungsmethode nun auch bei Zulassungs- und
Aufnahmeverfahren
, wenn das vorgesehene Procedere aufgrund der Behinderung (i.S.d. §3 Bundesbehindertengesetzes) nicht durchführbar oder zumutbar ist.

- Neuer gesetzlicher Beurlaubungsgrund der „vorübergehenden Beeinträchtigung“
neben den bisherigen, das sind: Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Erkrankung, Schwangerschaft, Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten, Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres.

generell neu:
• Beurlaubung aus unvorhergesehenen und unabwendbaren Gründen (§ 67 UG bzw. § 58 HG): Die Beurlaubung vom Studium ist nun auch während des Semesters möglich, wenn diese Gründe unvorhergesehen und unabwendbar auftreten. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen bleiben aufrecht.

Infoblatt zu den Änderungen für Studierende ab dem Wintersemester 2022/23.