Informationen für begünstigt behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Kontaktpersonen für Fragen, Anregungen, Anliegen und Beschwerden:
Michaela Bayer bayer-m@mdw.ac.at, DW 7501
Sabine Fellinger (Stv.) fellinger@mdw.ac.at, DW 6728
Die Behindertenvertrauenspersonen, gesetzlich festgeschrieben im Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), unterliegen der absoluten Schweigepflicht.
allgemeine Informationen
Behinderungen können angeboren oder erworben sein, in Kombination oder alleine auftreten, und gleichbleibend oder dynamisch sein. Behinderung ist vielfältig.
Beispiele für Behinderungsarten:
Zu den Mobiltätseinschränkungen zählen zum Beispiel Lähmungen, Amputationen und Muskelschwund.
Sinnesbehinderungen umfassen unter anderem Sehbeeinträchtigungen bis zu Blindheit oder Hörbeeinträchtigungen bis zu Gehörlosigkeit.
Unter Psychische Erkrankungen fallen beispielsweise Depressionen, Angststörungen oder Suchterkrankungen.
Als innere Erkrankungen werden Erkrankungen wie Autoimmunerkrankungen, Krebs, Schlaganfall, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Erkrankungen des Bewegungsapparats oder Diabetes mellitus (hier insbesondere, wenn eine dauerhafte Therapie mit Tabletten oder Spritzen erforderlich ist) bezeichnet.
Lern- und kognitive Behinderungen umfassen zum Beispiel Dyslexie, Dyskalkulie oder Entwicklungsverzögerungen.
Dyslexie, Dyskalkulie zählen auch zum Bereich der Neurodivergrenzen, der außerdem unter anderen die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und die Autismusspektrum-Störung (ASS) umfasst.
Rechtliche Rahmenbedingungen:
- Grad der Behinderung: bestimmt die Schwere der Behinderung
- Geregelt in der Einschätzungsverordnung
- Begünstigtenstatus
- Behindertenpass
- Erweiterter Kündigungsschutz
Fördermöglichkeiten und steuerliche Vorteile
- Behindertenvertrauensperson
- Förderungen für Arbeitsplatzanpassungen
- Einsparung von Abgaben wie U-Bahn-Steuer oder Kommunalsteuer
- zusätzliche Urlaubstage
Einstellungspflicht und Ausgleichtaxe
- Einstellungspflicht ab 25 Mitarbeitenden
- Ausgleichtaxe pro Pflichtarbeitsplatz und Monat
Feststellungsbescheid
Falls gewünscht, wird in der Folge die Personalabteilung informiert. Eine direkte Meldung an die Personalabteilung ist auch möglich.
- die sogenannte Ausgleichstaxe reduziert sich