Beförderungszuschuss

Der Beförderungszuschuss (RGV § 7 Abs. 4) kann immer dann ausbezahlt werden, wenn es für eine mit Massenbeförderungsmittel zurückgelegte Wegstrecke keinen Beleg oder für eine mit PKW oder Taxi zurückgelegte Wegstrecke keine Begründung gibt. Es wird auf Basis der kürzesten Wegberechnung ein kilometerabhängiger Betrag refuindiert, mit dem alle entstandenen Kosten abgegolten sind. Der Maximalbetrag pro Wegstrecke beträgt € 52,-.

Seit 2023 gibt es zusätzlich die Möglichkeit des "erhöhten Beförderungszuschusses" (RGV § 7 Abs. 5). Bei Vorlage des Klimatickets der/des Reisenden kann ein erhöhter kilometerabhängiger Betrag von bis zu € 79,70 bezahlt werden. Die jeweilige Höhe finden Sie in den beiden nachstehenden Tabellen.