Anspruch

Ein Anspruch auf Reisegebühren ist schriftlich unter Verwendung des Abrechnungsformulars geltend zu machen (§ 36).

Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt, wenn dieser nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten - beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise fällt – in der Abteilung für Personalmanagement geltend gemacht wird (§ 36).

 

Dienstort

Ausgangspunkt und Endpunkt jeder Reise ist die Dienststelle bzw. Arbeitsstätte (mdw). Im Dienstreiseantrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen (§ 5 Abs. 1).

Die Dienstreise beginnt mit dem Verlassen der Dienststelle oder der nächstgelegenen Wohnung.