Masterstudium Orgel IGP

 

 

Ab 1.10.2026 gelten die neuen Prüfungsbestimmungen gemäß dem Beschluss der Studienkommission für den Bereich Instrumental(Gesangs)pädagogik von 12.01.2026.

Das Curriculum tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Die Zulassungsprüfungen im Mai/Juni finden ausschließlich mit den Zulassungsbedingungen dieses Curriculums statt.

Curriculum erlassen durch Beschlüsse der Studienkommission Instrumental(Gesangs)pädagogik vom 5. Mai und 25. Juni 2003, nicht untersagt mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30. Juni 2003 (GZ.52.352/25-VII/6/2003) Überleitung in das Mustercurriculum für das Masterstudium, kundgemacht mit mdw-Mitteilungsblatt, 23. Stück vom 15.6.2022 idgF, verordnet mit Beschluss der Studienkommission für den Bereich Instrumental(Gesangs)pädagogik vom 12.01.2026 auf der Grundlage des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. Nr. I 120/2002, i.d.g.F. und der Satzung/Teil Studienrecht der
mdw –Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Mitteilungsblatt 19. Stück vom 15. Juni 2005 i.d.g.F.; nicht untersagt durch das Rektorat mit Beschluss vom 20.01.2026; genehmigt mit Beschluss des Senats vom 23.01.2026, kundgemacht mit mdw-Mitteilungsblatt 8. Stück vom 28.01.2026.

 

Zulassungsprüfung

Zulassungsvoraussetzungen sind ein facheinschlägiges Vorstudium sowie die künstlerisch-pädagogische Eignung für das Masterstudium.


(1) Facheinschlägiges Vorstudium

(a) Die Zulassung zum Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden künstlerisch-pädagogischen Bachelorstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen
oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Facheinschlägiges Vorstudium ist jedenfalls das Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik an der mdw.

(b) Weisen Studienwerber_innen ein Bachelorstudium oder ein Äquivalent aus einem Instrumental-/Gesangsstudium (Konzertfach) vor, so ist eine Zulassung zur Variante für Konzertfachabsolvent_innen (VK) zulässig, sofern das Vorstudium folgendes umfasst hat:

- mindestens 8 ECTS Credits aus musikpädagogischen und/oder instrumental-/gesangsdidaktischen Lehrveranstaltungen,
- mindestens 4 ECTS Credits aus wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen und 
- mindestens 1 ECTS Credit aus dem Bereich Dirigieren.

 

(2) Auftrag einzelner Ergänzungen

Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen im Ausmaß von maximal 20 ECTS Credits gemäß Empfehlung der Zulassungsprüfungskommission durch das Rektorat vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiums abzulegen sind.
Im Bereich des zentralen künstlerischen Faches darf eine Ergänzung nicht aufgetragen werden.

 

(3) Zulassungsprüfung

Die Zulassungsprüfung dient dem Nachweis der künstlerischen und instrumental(gesangs)pädagogischen Eignung der Studienwerber_innen. Sie findet als kommissionelle Prüfung statt und besteht aus drei Prüfungsteilen:


1. Nachweis von für das Unterrichtsgeschehen ausreichenden Kenntnissen aus Klavier.
Dieser Nachweis kann durch das Vorlegen von Zeugnissen der mdw oder einer anderen anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mind. 6 ECTS Credits oder durch Vorspiel mehrerer Stücke in adäquatem Schwierigkeitsgrad erbracht werden. Dieser Nachweis entfällt bei Zulassungswerber_innen, die als zentrales künstlerisches Fach Klavier, Orgel, Cembalo, Tasteninstrumente Popularmusik oder Gitarre Popularmusik gewählt haben.
Das Bestehen dieser Prüfung ist Voraussetzung für das Antreten zu der im Folgenden genannten 2. Teilprüfung.

2. Nachweis der künstlerischen Eignung im zentralen künstlerischen Fach:
Vortrag mehrerer Werke am Instrument/Gesang.
Das Bestehen dieser Prüfung ist Voraussetzung für das Antreten zu der im Folgenden genannten 3. Teilprüfung.


3. Instrumental(Gesangs)pädagogischer Teil:
a) Nachweis der Fähigkeit zur Anleitung und Reflexion eines musikalischen Gruppenprozesses.
b) Gespräch auf Basis einer videographierten Unterrichtssequenz und des Motivationsschreibens.


Antrittsvoraussetzung für die Zulassungsprüfung ist der Nachweis des facheinschlägigen Vorstudiums bzw. dass dieses vor der Zulassung voraussichtlich abgeschlossen werden kann. Bei der Anmeldung zur Zulassungsprüfung haben alle Bewerber_innen ein Motivationsschreiben abzugeben, in dem sie die in
dem „Leitfaden für das Masterstudium für Instrumental(Gesangs)pädagogik an der mdw-Universität für Musik und darstellende Kunst Wien“ zusammengestellten Fragen beantworten.

(Quelle: Curriculum laut STUKO-Beschluss vom 12.01.2026_MA IGP 26W, S.8f.)

 

 


 

Kommissionelle Masterprüfung


(1) Studienabschließende Prüfung
Die kommissionelle Masterprüfung schließt das Masterstudium ab.


(2) Antrittsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Antritt zur Masterprüfung ist die positive Absolvierung sämtlicher in diesem Curriculum vorgesehener Studienbereiche sowie die positive Beurteilung der Masterarbeit. Die Anmeldung zur Masterprüfung kann bereits nach erfolgreicher Überprüfung der Masterarbeit auf Textidentität (Plagiatsüberprüfung) erfolgen.


(3) Prüfungsteile
Die kommissionelle Masterprüfung besteht aus den drei folgenden Teilen:

1. Abschlussprüfung im zentralen künstlerischen Fach, deren Gestaltungsrahmen durch die Vorgaben der jeweiligen Instrumental(Gesangs)fachgruppen definiert wird. In Absprache mit der_dem zkF-Lehrenden des zuletzt angemeldeten zkF-Unterrichts können individuelle künstlerische Schwerpunktsetzungen vorgenommen werden.
Die Prüfung besteht aus einem ersten Teil (a) und einem zweiten Teil (b), deren Reihenfolge verbindlich ist. Sollten organisatorische Gegebenheiten von künstlerischen Aufführungen an externen Spielstätten eine andere Reihenfolge notwendig machen, um einen zügigen Studienabschluss zu gewährleisten, können Ausnahmen davon in Absprache mit dem_der zuständigen Studiendekan_in gemacht werden. Die Institute legen für das jeweilige zkF fest, ob die beiden Prüfungsteile an einem oder an zwei Terminen stattfinden.

a) Künstlerischer Teil 1
nach Vorgaben des jeweiligen Instrumental/Gesangsfachbereichs zusammengestellte Anforderungen

b) Künstlerischer Teil 2
Eine dem individuellen künstlerischen Profil entsprechende Präsentation/ Performance/ Konzert in Absprache mit der_dem zkF-Lehrenden gemäß den Vorgaben des jeweiligen Instituts.

2. Prüfung unter instrumental(gesangs)didaktischen Aspekten. Dieser Teil umfasst gemäß den Richtlinien der jeweiligen Instrumental(Gesangs)fachgruppen drei Teile:

a) den Lehrauftritt
b) die Reflexion
c) das Prüfungsgespräch

 

3. Mündliche Prüfung über die künstlerische bzw. wissenschaftliche Masterarbeit
 

Durch diese Aufzählung wird keine verbindliche Prüfungsreihenfolge festgelegt.


(4) ECTS Credits
Der kommissionellen Masterprüfung werden 5 ECTS Credits zugeteilt. 

(Quelle: Curriculum laut STUKO-Beschluss vom 12.01.2026_MA IGP 26W, S.50f.)

 

Prüfungsanforderungen

A) Künstlerischer Prüfungsteil
Die Zusammenstellung  des Programms für die interne Repertoireprüfung und das öffentliche Konzert sollte so erfolgen, dass die individuellen künstlerischen Fähigkeiten der Kandidatin/des Kandidaten möglichst umfassend zur Geltung kommen. Als zeitliche Orientierung für beide Prüfungsteile dient eine Gesamtdauer von ca. 90 Minuten. Die Spieldauer im öffentlichen Konzert soll etwa 50 Minuten betragen. Voraussetzung für die Zulassung zum öffentlichen Konzert ist die positiv absolvierte interne Repertoireprüfung.

1. Drei vor 1700 komponierte Werke aus unterschiedlichen Landschaftsstilen, wovon ein Werk aus dem „Donauraum“ stammen muss.

2. Werke von J.S. Bach:

a) ein großes freies Werk mindestens im Schwierigkeitsgrad von BWV 538

b) drei große Choralbearbeitungen, 

  • oder eine Partita ( z.B. BWV 768, 769, 770),
  • oder eine gleichzuhaltende Auswahl an Einzelstücken (Fugen, Pastorella, Alla breve, Pièce d´Orgue etc.) plus eine große Choralbearbeitung, 
  • oder 10 Choralvorspiele aus dem "Orgelbüchlein"       

c) eine Triosonate

3. Dieser Programmblock kann nach folgenden Auswahlkriterien zusammengestellt werden:

a) Ein Werk der Romantik von ca. 15-20 Minuten Dauer und zwei Werke des 20./21. Jahrhunderts, wovon eines nach 1970 entstanden sein muss, oder 

b) zwei große Werke der Romantik oder Spät- bzw. Nachromantik (bis ca. 1930) plus ein Werk des 20. Jahrhunderts (nach 1930 komponiert) oder 21. Jahrhunderts, oder

c) eine der Fantasien von W.A. Mozart oder ein anderes gleichzuhaltendes Werk aus der Epoche zwischen Bach und Mendelssohn, dazu ein großes Werk der Romantik, sowie ein Werk des 20. Jahrhunderts (nach 1930 komponiert) oder 21. Jahrhunderts, oder


d) eine der Fantasien von W.A. Mozart oder ein anderes gleichzuhaltendes Werk aus der Epoche zwischen Bach und Mendelssohn, dazu ein großes Werk aus dem 20./21. Jahrhunderts (ca. 15-20 min. Dauer) und ein kleiner dimensioniertes Werk des 19. Jahrhunderts.

4. Ein Kammermusikwerk oder eine freie Improvisation mit einer Mindestdauer von etwa 10 Minuten. Die Stilepoche des Kammermusikwerkes erfolgt nach freier Wahl. 
Im Falle eines Kammermusikwerkes mit Basso continuo dürfen keine gedruckten Aussetzungen desselben verwendet werden. 
Eine bevorzugte Aufgabenstellung in Improvisation kann aus folgenden Bereichen gewählt werden: Variationsformen, freie Formen, Improvisationen über Texte, zu Bildern u.dgl.

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In Absprache mit der Lehrerin/dem Lehrer des zentralen künstlerischen Faches Orgel hat die Kandidatin/der Kandidat ein Prüfungsprogramm - sowohl für die interne Repertoireprüfung als auch für das öffentliche Konzert - vorzubereiten.
Dieses ist der/dem Vorsitzenden des Prüfungssenates spätestens zwei Wochen vor dem internen Repertoireprüfungstermin schriftlich zur Kenntnis zu bringen und hat Datum und Unterschrift der Studierenden/des Studierenden und der Lehrerin/des Lehrers des zentralen künstlerischen Faches Orgel zu tragen.
Hinsichtlich der internen Repertoireprüfung kann die Kandidatin/der Kandidat, ein Wahlstück (oder den Teil eines mehrsätzigen Werks) in der Länge von etwa zehn Minuten selbst auswählen.
Alle anderen zu spielenden Werke werden von der Prüfungskommission festgelegt und der Kandidatin/dem Kandidaten eine Woche vor dem Termin der internen Repertoireprüfung mitgeteilt.
Die Reihung der Werke bestimmt die Kandidat/der Kandidat.
Die Dauer der internen Repertoireprüfung beträgt ca. 40 Minuten. Die Dauer des öffentlichen Konzerts kann variabel gestaltet werden, je nach Einsatz des ausgewählten Instruments/der ausgewählten Instrumente.
Die reine Spielzeit soll etwa 50 Minuten betragen. Die Lehrerin/der Lehrer des zentralen künstlerischen Faches Orgel bestimmt das Prüfungsinstrument.

B) Prüfung unter instrumentaldidaktischem Aspekt

Der positiv absolvierte künstlerische Prüfungsteil ist Voraussetzung für die Prüfung unter instrumentaldidaktischen Aspekt. Ein zeitlicher Abstand zwischen den beiden Prüfungsteilen von etwa einem Monat wird angeraten. 

Zum Nachweis  einer umfassenden Literaturkenntnis für den Orgelunterricht, für den Mittelstufen- und Oberstufenunterricht, sind insgesamt 10 Stücke des Unterrichtsrepertoires vorzubereiten. Mindestens 2 Werke davon müssen nach 1970 komponiert worden sein.

1. Über ein frei zu wählendes Werk aus der Unterrichtsrepertoireliste hat der Kandidat/die Kandidatin spezifisch zu referieren, wobei ein Handout für die Prüfungskommission erwünscht ist. Über spieltechnische und instrumentaldidaktische Fragestellungen hinaus sollen stilistische, aufführungspraktische, orgelbaukundliche, gegebenenfalls kulturkundliche und soziologische Aspekte behandelt werden. Danach folgt ein  Prüfungsgespräch über weitere Werke aus der Repertoireliste. (Gesamtdauer etwa 15 Minuten)

2. Lehrauftritt mit einem von der Kandidatin/vom Kandidaten selbst gewählten Werk mit einer Dauer von etwa 25 Minuten. 
Ein Proband/eine Probandin soll von der Kandidatin/vom Kandidaten gestellt werden. Sollte dies nicht möglich sein, wird die Prüfungskommission einen Probanden/eine Probandin bestimmen.

 

C) Mündliche Prüfung

Im dritten Teil der kommissionellen Masterprüfung, welche als mündliche Prüfung über die
künstlerische bzw. wissenschaftliche Masterarbeit stattfindet, hat der/die Kandidat/in Kenntnisse über
das Fachgebiet der Masterarbeit nachzuweisen, die über das Thema der Masterarbeit hinausgehen
und dieses in einen größeren Zusammenhang stellen. Auch hier können allfällige Schwerpunktsetzungen
eingebracht werden.

[Quelle: Curriculum laut STUKO-Beschluss vom 19. Juni 2019 _ MA IGP 19W]