Vergaberecht

Mit dem Vergaberecht sollen öffentliche Auftraggeber Aufträge (Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge) geeigneten Unternehmen zu marktgerechten Preisen erteilen.

Rechtsgrundlage hierzu ist insbesondere das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018).

Sofern Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauaufträge ab einem bestimmten geschätzten Auftragswert (sachkundig geschätzter Nettoauftragswert im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung) umgesetzt werden sollen, ist eine entsprechende Ausschreibung nach einem der gesetzlich vorgesehen Vergabeverfahren vorzunehmen. Eine Direktvergabe (Auftragserteilung ohne formellem Vergabeverfahren) ist möglich, sofern der jeweils geschätzte Auftragswert die entsprechenden vorgegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet. Zu beachten sind auch die sogenannten „EU-Schwellenwerte“, bei Überschreiten des geschätzten Auftragswertes dieser eine EU-weite Ausschreibung vorgenommen werden muss.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Ausschreibungen / Vergabeverfahren

Beschaffungsrichtlinie

Schwellenwerte 01.01.2024

 

Kontakt

Mag.a Bernadette Wieder, Juristin

 
Tel:+43 1 71155 - 6843
Mobil: +43 664 78053976