Beihilferecht
Die Universität unterliegt als Körperschaft öffentlichen Rechts und Empfänger von staatlichen Mitteln den Vorschriften des EU-Beihilferechts.
Das Gewähren aber auch Empfangen von Beihilfen ist unter gewissen Kriterien verboten, insbesondere dann, wenn es durch eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Begünstigung von Einzelnen kommt und damit eine Wettbewerbsverfälschung verbunden ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die mdw sowohl als Beihilfenempfänger als auch Beihilfengeber auftreten kann.
Steuerrecht
Die Universität als Körperschaft öffentlichen Rechts unterliegt einem Sondersteuerregime.
Bei der Erzielung von Einnahmen ist darauf zu achten, ob diese im Rahmen eines sog. Betriebs gewerblicher Art gem. § 2 KStG oder im privatwirtschaftlichen Bereich erfolgen. Daran sind steuerrechtliche Folgen im Bereich der Körperschafts- sowie Umsatz- aber allenfalls auch Kommunalsteuer geknüpft.
Darüber hinaus können aufgrund des Trennungsgebotes Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sein.
Weiterführende Informationen auf Anfrage in der Abteilung sowie auf der Website der Finanzbuchhaltung.
Kontakt
Mag.a Edith Detter, Juristin und Abteilungsleiterin