Studienberechtigungsprüfung

 

Die Studienberechtigungsprüfung ist zu absolvieren, wenn für die Zulassung zu einem Studium an der mdw die Matura vorgeschrieben ist, diese aber nicht abgelegt wurde. Nähere Information zur Absolvierung erfahren Sie in der Verordnung des Rektorats.

Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag inklusive aller vorgeschriebenen Beilagen an studiencenter@mdw.ac.at

 

Verordnung des Rektorats der mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien über die Studienberechtigungsprüfung zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien der Studienrichtungsgruppen 3, „Künstlerische Studien“, und 9, „Lehramtsstudien“.

 

§ 1 Voraussetzungen für die Absolvierung von Prüfungen

(1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe dieser Verordnung des Rektorats durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien der in § 64a Abs 2 UG angeführten Studienrichtungsgruppen 3, „Künstlerische Studien“, und 9, „Lehramtsstudien“.

(2) Das Ablegen von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung an der mdw setzt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung gemäß § 64a UG voraus. Die Prüfungskandidat_innen müssen hierfür zum Zeitpunkt der Anmeldung zu und der Ablegung von Prüfungen an der mdw als außerordentliche Studierende für die Studienberechtigungsprüfung gemeldet sein. Für die Anmeldung zu und Ablegung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung an der Universität Wien (§ 6 Abs 2) sind die diesbezüglichen Regeln der Universität Wien zu beachten. 

(3) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, welche die Zulassung zu Studien der Studienrichtungsgruppen „Künstlerische Studien“ und „Lehramtsstudien“ an der mdw anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen.

(4) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für Bachelorstudien und Diplomstudien der Studienrichtungsgruppe „Künstlerische Studien“ ist schriftlich beim Rektorat der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien einzubringen. Das Ansuchen hat zu enthalten:

1. den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;

2. den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung;

3. ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf Niveau C1

4. das angestrebte Studium;

5. den Nachweis der Vorbildung gemäß § 1 Abs 3;

6. die Angabe der Wahlfächer und

7. ein Motivationsschreiben.

 

§ 2 Prüfungsleistungen für die Studienberechtigungsprüfung

Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungsleistungen:

1. eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz);

2. zwei Prüfungen aus Pflichtfächern:

a) wenn die Studienrichtungen Musikerziehung, Instrumentalmusikerziehung, Musiktheaterregie oder Darstellende Kunst - Studienzweig Schauspielregie angestrebt werden:

         1. Pflichtfach:    Geschichte

         2. Pflichtfach:    Lebende Fremdsprache Englisch

b) wenn die Studienrichtung Musiktherapie angestrebt wird:

         1. Pflichtfach:    Biologie und Umweltkunde

         2. Pflichtfach:    Mathematik

 c) wenn die Studienrichtung Tonmeister_in angestrebt wird:

      1. Pflichtfach: Lebende Fremdsprache Englisch           

      2. Pflichtfach: Mathematik

 

3. Zwei Prüfungen nach Wahl der_des Prüfungskandidat_in_en aus dem Bereich des angestrebten Studiums in Absprache mit der zuständigen Institutsleitung an der mdw.

 

§ 3 Prüfungsanforderungen für die Pflichtfächer

Die Prüfungen in den Pflichtfächern sind je nach Prüfungsgegenstand in der gegebenen Form abzulegen.

(1) Die Prüfung „Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema“ dient dem Nachweis von Lesekompetenz, schriftlicher Kompetenz sowie Argumentations- und Reflexionskompetenz in deutscher Sprache. Ausgehend von der Lektüre eines Input-Textes haben die Prüfungskandidat_innen über die Abfassung zweier unterschiedlicher Textsorten (Zusammenfassung, argumentativer Text) Sprach- und Schreibrichtigkeit, die strategische Nutzung sprachlicher und textueller Mittel sowie die Adressat_innen- und Situationsangemessenheit ihres Schreibens unter Beweis zu stellen.

(2) Geschichte (mündliche Prüfung):

Grundzüge der allgemeinen Geschichte von der griechisch-römischen Antike bis zur Gegenwart; wesentliche Entwicklungen der europäischen Geschichte mit Schwerpunkt auf Österreich unter Berücksichtigung kultur-, wirtschafts- und sozialgeschichtlicher Aspekte; wesentliche Transformationsprozesse im 20. und 21. Jahrhundert mit Fokus auf Europäisierung und Globalisierung.

(3) Lebende Fremdsprache Englisch (schriftliche und mündliche Prüfung):

Nachweis der Sprachkenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in den folgenden Fertigkeiten: Sprechen, Schreiben, Leseverständnis, Hörverständnis.

(4) Biologie und Umweltkunde (mündliche Prüfung):

Überblickartige Kenntnis des Pflanzen- und Tierreiches mit Schwerpunkt auf den wichtigen systematischen Großeinheiten; Entwicklung der Lebewesen im Lauf der Erdgeschichte; Stammesgeschichte des Menschen; Biologie der Zelle und physiologische Grundvorgänge; Bau und Funktion des menschlichen Körpers; Grundzüge der Ernährungs- und Gesundheitslehre; Fortpflanzung und Vererbung des Menschen; menschliches und tierisches Verhalten; der Mensch als soziales Wesen und ethische Aspekte der Biologie; Grundlagen des Lebens; Boden, Wasser, Pflanzen und Tiere als Ökosystem und Lebenswelt des Menschen; Biologie in Wirtschaft und Industrie; grundlegende geologische Kenntnisse (Gebirgsbildung, Vulkanismus, Erdbeben, Gesteine und deren Bildung) und geologischer Aufbau Österreichs.

(5) Mathematik (schriftliche Prüfung):

Inhaltsbereich Algebra und Geometrie: Grundbegriffe der Algebra; (Un-)Gleichungen und Gleichungssysteme; Vektoren; Trigonometrie; Inhaltsbereich funktionale Abhängigkeiten: Funktionsbegriff, reelle Funktionen, Darstellungsformen und Eigenschaften; Lineare Funktion; Potenzfunktion; Polynomfunktion; Exponentialfunktion; Sinusfunktion, Cosinusfunktion; Inhaltsbereich Analysis: Änderungsmaße; Regeln für das Differenzieren; Ableitungsfunktion/Stammfunktion; Summation und Integral; Inhaltsbereich Wahrscheinlichkeit und Statistik: Beschreibende Statistik; Wahrscheinlichkeitsrechnung: Grundbegriffe, Wahrscheinlichkeitsverteilung(en); Schließende/Beurteilende Statistik.

 

§ 4 Prüfungsanforderungen für die Wahlfächer

Für die Prüfungen gemäß § 2 Z 3 (Wahlfächer) gilt Folgendes:

Prüfungsanforderungen: Grundkenntnisse im Überblick des jeweiligen Fachgebietes. Prüfungsmethode: mündliche Prüfung

 

§ 5 Anerkennung von Vorleistungen

(1) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Studienberechtigungsprüfungskandidatin oder ein Studienberechtigungsprüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind.

(2) Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung aus dem Bereich des angestrebten Studiums (§ 2 Z 3) ist an der mdw tatsächlich abzulegen.

(3) Studienberechtigungsprüfungskandidat_innen, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach gemäß § 2 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.

 

§ 6 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der Prüfungen

(1) Das Rektorat hat für Prüfungen, die an der mdw abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.

(2) Die Pflichtfachprüfungen sowie der schriftliche Aufsatz werden an der Universität Wien durchgeführt. Es sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Universität Wien zum Ablauf der Prüfungen zu beachten.

(3) Die Prüfungskandidat_innen sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe und für alle weiteren Studienrichtungsgruppen, in denen die betreffende Prüfung ebenfalls vorgeschrieben wurde. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung, in der diese Prüfung verpflichtend vorgeschrieben wird, ist an der mdw unzulässig. Bei Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien auch an der Universität Wien unzulässig.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer hat für Pflicht- und Wahlfächer ein Prüfungsprotokoll zu führen, das die gestellten Fragen, sowie die erteilten Beurteilungen zu enthalten hat. Negative Beurteilungen sind im Prüfungsprotokoll zu begründen.

(5) Die Beurteilung einer Prüfung hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn alle vorgesehen Prüfungen ebenfalls mit „bestanden“ beurteilt wurden. Ansonsten hat sie „nicht bestanden“ zu lauten.

 

§ 7 Zeugnis

Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die Studienrichtungsgruppe „Künstlerische Studien“ auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule an der ein Studium der Studienrichtungsgruppe „Künstlerische Studien“ eingerichtet ist und berechtigt zur Zulassung zu allen Studien der Studienrichtungsgruppe „Künstlerische Studien“.

 

§ 8 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung des Rektorats zur Studienberechtigungsprüfung vom 15. September 2020, MBl. vom 7. Oktober 2020, 1. Stück, die mit 30. September 2024 außer Kraft tritt.

 

(2) Auf Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung, die bis einschließlich 30. September 2024 vollständig und fristgerecht einlangen, ist die Verordnung des Rektorats zur Studienberechtigungsprüfung vom 15. September 2020, MBl. vom 7. Oktober 2020, 1. Stück, anzuwenden.

 

(3) Inhaber_innen von Bescheiden über die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung, die aufgrund von § 64a UG in Verbindung mit einer früheren Verordnung des Rektorats zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, können die Studienberechtigungsprüfung bis einschließlich 30. September 2025 aufgrund der Verordnung des Rektorats zur Studienberechtigungsprüfung vom 15. September 2020, MBl. vom 7. Oktober 2020, 1. Stück, abschließen.