Berufungs- und Habilitationskommissionen

 

Der Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (AKG) ist in beratender Funktion in Berufungs- und Habilitationskommissionen vertreten.

Nach der Konstituierung ist dem AKG unverzüglich die Zusammensetzung der Kommission zur Überprüfung der Frauenquote von 50% zu melden.

Der AKG ist zu allen Sitzungen fristgerecht einzuladen (idealerweise gleichzeitig mit den Kommissionsmitgliedern).

Alle schriftlichen Unterlagen wie insbesondere Bewerbungen, Protokolle, Gutachten, etc. sind an das AKG-Büro zu übermitteln (idealerweise bereits als Entwurf, damit wir ggf. reagieren können, bevor die jeweiligen Unterlagen durch die Kommission beschlossen wurden).

In Berufungsverfahren ist der Ausschreibungstext dem AKG unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

 

Einrede bei der Schiedskommission


Im Fall einer unrichtigen Zusammensetzung des Kollegialorgans hat der AKG binnen vier Wochen die Möglichkeit einer Einrede bei der Schiedskommission. Die Aufgaben der Schiedskommission finden sich im UG unter § 43.

Hat der AKG Grund zur Annahme, dass eine Entscheidung der Berufungs- bzw. Habilitationskommission eine Diskriminierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen.

Ab Erhebung der Beschwerde an die Schiedskommission gelten bis zur endgültigen Klärung des Falls sämtliche Entscheidungen der Kommission als nicht gültig.

 

Aufgaben des AKG im Berufungsverfahren


Der Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hilft und berät Berufungskommissionen während des gesamten Verfahrens. Die Vertreter_innen des AKG sind in der Berufungskommission Mitglieder in beratender Funktion. Der AKG ist nicht in die fachliche Entscheidungen involviert, sondern hat die Aufgabe, Diskriminierungen zu verhindern.
Dazu gehören insbesondere:
 

  • Entgegenwirken von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (gilt für alle Geschlechter)
  • Entgegenwirken von Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung
  • Entgegenwirkung von in B-GlBG 2004 Nr. 65 § 5 Abs. 4 (Frauenförderungsplan der mdw § 22 Abs. 4) nicht gestatteten Auswahlkriterien
  • Forderung der Anwendung der im Gesetz vorgeschriebenen gendergerechten Sprache in allen schriftlichen Unterlagen (Frauenförderungsplan § 1)

 

Rechtliche Grundlagen

Universitätsgesetz 2002 (UG)

Gleichstellung gehört nach dem Universitätsgesetz zu den leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität. Das Universitätsgesetz bestimmt, dass alle Mitglieder von Kollegialorganen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (§ 48) und regelt die Rechte und Pflichten von Berufungskommissionen gegenüber dem AKG (§ 98).

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern, Frauenförderung, sowie die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung) in Dienst- und Ausbildungsverhältnissen sowie das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium.

Frauenförderungsplan (FFP)

Das Ziel des Frauenförderungsplans ist die Beseitigung bestehender Unterrepräsentationen von Frauen in allen Organisationseinheiten, auf allen Hierarchieebenen, in allen Funktionen und Tätigkeiten und die Umsetzung von Gleichstellung und Frauenförderung in Personalpolitik, Verteilung der Ressourcen, Forschung, Erschließung der Künste und Lehre. Daneben enthält der Frauenförderungsplan Bestimmungen zur geschlechtergerechten Sprache, Gender Mainstreaming und dem Auf- und Ausbau von Frauenforschung und Gender Studies an der mdw. Außerdem enthält der FFP Bestimmungen bezüglich Ausschreibungen, Auswahlkriterien sowie Rechte und Pflichten von Berufungskommissionen (§ 21-23).

 

Wir freuen uns auf eine produktive und kollegiale Zusammenarbeit!

Weitere Informationen zu Berufungsverfahren an der mdw finden Sie unter mdw.ac.at/berufungsverfahren.

 

 

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