Habilitationsverfahren
Die Lehrbefugnis (venia docendi) an der mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien wird auf Antrag für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach vom Rektorat erteilt. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der mdw fallen.
Voraussetzung für die Erteilung ist der Nachweis der hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Quali-fikation und der Nachweis der didaktischen Fähigkeiten mittels mehrmaliger Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen.
An der mdw ist es möglich sich sowohl in einem wissenschaftlichen als auch in einem künstlerischen Fach zu habilitieren. Nähere Informationen dazu finden Sie im Satzungsteil Habilitation.
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♦ Es wird empfohlen, sich vor Antragstellung zur Klärung des Verfahrensablaufs (inkl. administrativer Fragen) an die zuständigen Personen in der Abteilung OrganisationsRecht und Berufungsmanagement (inkl. Kompetenzzentrum für Akademische Integrität) zu wenden (siehe unten). |
Der Ablauf des Habilitationsverfahrens
Der Antrag ist schriftlich an das Rektorat mit den entsprechenden Unterlagen zu richten. Nach Prüfung der Erfüllung der formalen Zulassungsvoraussetzungen durch das Rektorat wird der Antrag an den Senat weitergeleitet.
Die Arbeitsgruppe Habilitation des Senats prüft die Vollständigkeit des Habilitationsantrags, ein ausländischer Studienabschluss bedarf zudem eines positiven Beschlusses durch die vom Senat eingesetzte Gleichwertigkeitskommission.
Der Senat setzt eine entscheidungsbefugte Habilitations-kommission mit höchstens 9 Mitgliedern ein. Die Zusammen-setzung der Kommissionsmitglieder entnehmen Sie bitte dem Satzungsteil Habilitation.
Die Universitätsprofessor:innen des Senats bestellen aus dem Vorschlag der Universitätsprofessor:innen des Fachbereichs mindestens zwei Gutachter:innen, von denen mindestens eine Person extern sein muss, für die Begutachtung der vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten bzw. künstlerischen Tätigkeit.
Gutachter:innen einer wissenschaftlichen Habilitation haben zu prüfen, ob die vorgelegten Arbeiten inklusive der Habilitationsschrift:
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♦ methodisch einwandfrei durchgeführt wurden, schaftliche Beherrschung des Habilitationsfachs und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweist. |
- Gutachter:innen einer künstlerischen Habilitation haben zu prüfen, ob aus der vorgelegten schriftliche Darstellung und den weiteren Unterlagen ein individueller Beitrag zur Entwicklung und Erschließung der Künste und damit eine über die Anwendung künstlerischer Fertigkeiten auf dem gegenwärtigen Stand hinaus-gehende Fähigkeit zur Erschließung der Künste und ihrer Förderung erkennbar ist.
- Der:die Habilitationswerber:in hat die Möglichkeit selbst zusätzliche Gutachten vorzulegen.
- Nach Einsichtnahme- und Stellungnahmemöglichkeiten des:der Habilitationswerber:in, der Universitätsprofessor:innen des Fach-bereichs und des fachliche nahestehenden Bereichs hat die Habilitationskommission eine öffentliche Aussprache (Kollo-quium) anzuberaumen. Im Zuge dessen ist dem:der Antragsteller:in Gelegenheit zu einem Impulsreferat (wissenschaftliche Habili-tation) bzw. zu einer künstlerischen Präsentation (künstlerische Habilitation) zu geben.
- Sollte es Zweifel an der pädagogische-didaktischen Qualifikation geben, hat die Kommission die Möglichkeit, diese Qualifikation mittels Lehrprobe und/oder eines Fachgesprächs festzustellen.
- Die Habilitationskommission hat in getrennten Beschlüssen zu entscheiden, ob die wissenschaftliche bzw. künstlerische Quali-fikation und die didaktische Eignung für die Verleihung der Lehrbefugnis vorliegen. Beim Beschluss über die wissenschaftliche bzw. künstlerische Qualifikation gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Die Habilitationskommission hat abschließend zu beschließen, ob dem:der Bewerber:in die beantragte Lehrbefugnis zu erteilen ist.
- Die Verfahrensakten werden danach an das Rektorat weiter-gegeben, welches auf Grundlage der Beschlüsse der Habilitations-kommission den Bescheid ausstellt.
- Mit dem positiven Abschluss des Habilitationsverfahrens wird der Titel Privatdozent:in verliehen. Durch die Erteilung der Lehr-befugnis wird aber weder ein Arbeitsverhältnis zur mdw begründet noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis verändert.
Rechtliche Grundlagen
Für das Habilitationsverfahren an der mdw sind folgende Rechtsgrundlagen relevant:
Weitere Anlaufstellen
Sollten Sie sich im Rahmen eines Qualifizierungsverfahrens an der mdw habilitieren, finden Sie zusätzliche Informationen auf der Website der Abteilung Personalmanagement
Bitte beachten Sie, dass Sie hier zusätzliche Fristen im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens miteinberechnen müssen (siehe auch Richtlinien des Rektorats zu Stellen mit Qualifizierungsvereinbarung gem. § 99 Abs. 5 UG).
Informationen zur Forschungsförderung oder Weiterbildung finden Sie auf den Websites der Stabstelle Forschungsförderung und dem Zentrum für Weiterbildung.
Kontakt
Die Abteilung OrganisationsRecht und Berufungsmanagement (inkl. Kompetenzzentrum für Akademische Integrität) ist für die juristische Unterstützung der involvierten Organe und Habilitand:innen zuständig.
Bei Fragen zum Verfahrensablauf, wenn Sie einen Habilitations-antrag stellen möchten oder bei Fragen zu Ihrem laufenden Verfahren, wenden Sie sich daher bitte an
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Tel. +43 1 711 55 DW 6007 |
Tel. +43 1 711 55 DW 6010 |