Statuten des Vereins
„IKM Club - Netzwerk für Kulturmanagement“
§ 1 Name, Tätigkeitsbereich, Sitz und Anschrift
- Der Verein führt den Namen „IKM Club - Netzwerk für Kulturmanagement“ und hat seinen Sitz in Wien.
- Er erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Gebiet der Republik Österreich.
- Anschrift:
IKM Club - Netzwerk für Kulturmanagement
c/o Institut für Kulturmanagement und Gender Studies
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
Anton-von-Webern-Platz 1
1030 Wien
§ 2 Zweck
- Vernetzung der Studierenden und Absolventen/Absolventinnen des postgradualen IKM-Lehrganges „Kulturmanagement“ sowie des Doktoratsstudiums am Institut für Kulturmanagement und Gender Studies (in Folge „IKM“ genannt)
- Unterstützung der laufenden Jahrgänge, zum Beispiel durch Bewerbung der Projekte.
- Pflege der nationalen und internationalen Beziehungen, insbesondere zur Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und deren Stabstelle Alumni Relations.
- Aufrechterhaltung des Kontaktes zum IKM und dauerhafte Pflege, u.a. durch Impuls und Austausch zu Methoden und Lehrinhalten im Lehrgang.
- Stärkung des Berufsbildes des Kulturmanagers/der Kulturmanagerin in der öffentlichen Wahrnehmung und Etablierung der Berufsbezeichnung.
- Schaffung von Plattformen für den fachlichen Austausch zum Thema Kulturmanagement und Kulturbetrieb.
- Austausch mit anderen Verbänden im Bereich Kulturmanagement auf universitärer Ebene.
§ 3 Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke und ihre Aufbringung
- Die Erreichung der Vereinszwecke wird u.a. durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt.
- Ideelle Mittel sind:
- Kontaktpflege zwischen Wissenschaft und Praxis durch Vorträge, Seminare, Tagungen, Symposien und gesellschaftliche Veranstaltungen, Besuch von Kulturinstitutionen.
- Kontaktpflege zu und Kooperationen mit gleichartigen Interessengemeinschaften.
- Förderung und Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls der Angehörigen, Lehrenden und Absolventen/Absolventinnen des IKM.
- Förderung der Forschung und der wissenschaftlichen Arbeit zum Thema Kulturmanagement und Kulturbetriebslehre nach Maßgabe der Mittel.
- Materielle Mittel werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden und Subventionen
- Annahme von Drittmitteln, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen
§ 4 Mittelverwendung
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Gewinnen oder aus dem Vermögen der Körperschaft erhalten, die nicht auf einen sachgerecht angemessenen Leistungsaustausch zurückzuführen sind.
- Der Verein darf keine Person, Körperschaft oder Institution durch dem Vereinszweck nicht entsprechende Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bevorteilen.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder (natürliche Personen)
Als ordentliche Mitglieder können Studierende, ehemalige Teilnehmer_innen, Absolvent_innen des IKM-Universitätslehrgangs Kulturmanagement MA (CE) und vorhergehender Curricula oder des Doktoratsstudiums am IKM aufgenommen werden sowie aktive und ehemalige Lehrkräfte.- Ordentliche Mitglieder, welche die Mitgliedsgebühr fristgerecht entrichtet haben, sind aktive Mitglieder. Nur aktive Mitglieder sind stimmberechtigt.
- Ordentliche Mitglieder, welche die Mitgliedsgebühr nicht entrichtet haben, werden zu passiven Mitgliedern. Ihre aus der ordentlichen Mitgliedschaft erwachsenden Rechte ruhen bis zur Wiedereinzahlung der Mitgliedsgebühr.
- Fördernde Mitglieder/Institutionen (Natürliche und/oder juristische Personen)
Fördernde Mitglieder/Institutionen unterstützen den Verein durch erhöhte Mitgliedsbeiträge. Sie sind nur dann stimmberechtigt, wenn sie die Vorgaben für ordentliche Mitglieder erfüllen. - Ehrenmitglieder (natürliche Personen)
Ehrenmitglieder können aufgrund besonderer Verdienste auf Vorschlag von ordentlichen Mitgliedern vom Vorstand ernannt werden. Sie sind nicht stimmberechtigt. - Assoziierte Mitglieder (natürliche Personen)
Kulturmanager/Kulturmanagerinnen mit universitärer Ausbildung oder Führungsposition in einem Kulturbetrieb können auf Vorschlag von ordentlichen Mitgliedern als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur aktiven ordentlichen Mitgliedern im Sinne des §5, Abs. 1a zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Organe zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet bei physischen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit; ferner durch freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluss.
- Der Austritt kann ohne Einhaltung von Fristen an den Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist auch via E-Mail möglich, bedarf jedoch einer Empfangsbestätigung durch das zuständige Vorstandsmitglied. Die Mitgliedsgebühr wird in diesem Fall nicht rückerstattet.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens in dringenden Fällen sofort und ohne Einhaltung von Fristen verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an das Schiedsgericht binnen zwei Wochen zulässig, bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 8 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- das Schiedsgericht
- die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
- Die unter Abs. 1 genannten Personen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
§ 9 Generalversammlung
- Innerhalb eines Kalenderjahres treten die Vereinsmitglieder zur ordentlichen Generalversammlung zusammen. Der ordentlichen Generalversammlung obliegt die Beschlussfassung über
- den Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss über das abgelaufene Vereinsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, nach Anhörung des Rechnungsprüfers.
- den Jahresvoranschlag
- die Bestellung und Abberufung des Vorstandes
- die Bestellung und Abberufung der Rechnungsprüfer/ Rechnungsprüferinnen
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge nach Vorschlag des Vorstandes
- die Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers/ der Rechnungsprüferin auf einen Termin binnen drei Wochen einzuberufen.
- Anträge eines Vorstands- oder Vereinsmitgliedes können auf die Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens sieben Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden und in den Tätigkeitsbereich des Vereins fallen. Die fristgerecht gestellten Anträge sind den anderen Vereinsmitgliedern schriftlich unverzüglich bekanntzugeben.
- Die Einberufung einer Generalversammlung hat der Vorstand durch Einladung jedes Vereinsmitgliedes schriftlich vorzunehmen. Sie hat spätestens vierzehn Tage vor Zusammentritt der Generalversammlung an alle Vereinsmitglieder zu ergehen. Sie hat den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung bekanntzugeben.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/die Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Ist auch dieser/diese verhindert, so hat das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.
- Gültige Beschlüsse können nur über solche Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen oder gemäß Abs. 3 bekannt gegeben wurden, falls nicht sämtliche Mitglieder anwesend sind und der Beschlussfassung über andere Anträge zustimmen.
- Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird das Präsenzquorum zum Zeitpunkt der angekündigten Eröffnung der Generalversammlung nicht erreicht, ist diese 30 Minuten später auch dann beschlussfähig, wenn weniger als ein Zehntel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.
- Über den Verlauf der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, aus der die Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die behandelten Gegenstände, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Generalversammlung und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln.
- Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal drei Vollmachten ausüben.
§ 10 Änderung der Vereinsstatuten
- Änderungen der Vereinsstatuten bedürfen eines mit mindestens Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Generalversammlung.
§ 11 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal neun Personen.
- Diese sind der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin und der Kassier/die Kassierin. Sie werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählt. Die Generalversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen. Macht die Generalversammlung von diesen Rechten nicht Gebrauch, kann der gewählte Vorstand weitere Mitglieder kooptieren. Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Ausscheidende und frühere Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden.
- Die Generalversammlung kann nach Antrag gemäß § 9 Abs. 3 jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der Bestellung des Nachfolgers wirksam. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, bei Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren oder bei sonstigem Bedarf den Vorstand durch Kooptierung zu erweitern. Dazu ist eine nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen, wenn das ausscheidende Vorstandsmitglied von der Generalversammlung gewählt wurde.
- Der Vorstand tritt zu Sitzungen zusammen, wenn es die Erreichung des Vereinszweckes erforderlich macht. Auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferinnen hat eine Vorstandssitzung binnen zwei Wochen stattzufinden.
- Die Einberufung zu Sitzungen hat der Präsident/die Präsidentin, in seinem/ihrem Verhinderungsfall der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, im Falle dessen/deren Verhinderung der Kassier/die Kassierin schriftlich vorzunehmen. Sie hat die Tagesordnung, den Sitzungsort und die Beginnzeit zu enthalten. Die Einberufungsfrist hat mindestens drei Tage, den Tag der Einberufung und den Tag der Sitzung nicht mitgerechnet, zu betragen, falls nicht Gefahr im Verzug ist. Der Präsident/Die Präsidentin kann auch ein anderes Mitglied des Vorstandes mit der Einberufung beauftragen.
- Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident/die Präsidentin, in seinem/ihrem Verhinderungsfall der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, oder bei dessen/deren Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
- Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Es müssen daraus die Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die Gegenstände der Verhandlungen, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sein. Jedem Vorstandsmitglied, und zwar auch jenen, die an der Sitzung nicht teilgenommen haben, ist eine Abschrift der Niederschrift binnen drei Wochen zu übermitteln.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:
- Die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss der Mitglieder
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Generalversammlung
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens und die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens
- Besorgung aller Aufgaben, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 13 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
- Dem Präsidenten/Der Präsidentin, im Falle seiner/ihrer Verhinderung dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, obliegt die Vertretung des Vereins nach außen.
- Dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin obliegt die Führung der Niederschrift über Generalversammlungen und Vorstandssitzungen, sofern nicht ein Schriftführer/eine Schriftführerin bestellt ist.
- Dem Kassier/Der Kassierin obliegt die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.
§ 14 Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
- Es sind zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen zu wählen. Sie werden von der Generalversammlung aus den Reihen der stimmberechtigten Vereinsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ausscheidende oder frühere Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen können wiedergewählt werden.
- Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen sind befugt, jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereins Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Sie haben über ihre Feststellungen der Generalversammlung zu berichten.
- Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen treten zur Beratung zusammen, wenn es ihre Aufgabe erforderlich macht.
- Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst.
§ 15 Schiedsgericht
- In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei stimmberechtigten Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, zusammen. Je ein Mitglied ist innerhalb von 14 Tagen aus dem Kreis der stimmberechtigten Vereinsmitglieder von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese zwei stimmberechtigten Mitglieder wählen ein drittes stimmberechtigtes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Kommt keine Einigung bezüglich des Vorsitzenden zustande, so entscheidet unter den beiden für diese Funktion vorgeschlagenen Personen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens einer Zweidrittelmehrheit, wobei mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks soll das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff BAO fallen, die die gleichen oder möglichst ähnliche Ziele verfolgt wie der gegenständliche. Ist dies nicht durchführbar, hat der Vereinsvorstand diesfalls eine sonstige Vermögenszuwendung ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abgabenrechts nach seiner Wahl zu beschließen.
Beschluss der Generalversammlung
Wien, 21. September 2025
Präsident