Abschlussprüfung
Masterarbeit:
(1) Allgemeine Bestimmungen
Im Masterstudium ist eine künstlerische Masterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Masterarbeit eine Masterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten
wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen. Der Masterarbeit werden 8 ECTS-Credits zugeordnet. Die künstlerische Masterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern.
(2) Thema und Betreuung
Studierende haben das Recht, das Thema ihrer Masterarbeit vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für
Studierende die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Das Thema und der oder die Betreuer_in der künstlerischen Masterarbeit bzw. der wissenschaftlichen Masterarbeit sind zu Beginn des 3. Semesters der betrauenden Institutsleitung schriftlich bekannt zu geben. Das Thema und der oder die Betreuer_in gelten als angenommen, wenn die betrauende Institutsleitung diese innerhalb eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe nicht bescheidmäßig untersagt. Bis zur Beurteilung der Masterarbeit ist ein Wechsel der Betreuung zulässig.
(3) Künstlerische Masterarbeit
Die künstlerische Masterarbeit ist eine Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung dient, im Hinblick auf das Ziel des Studiums selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können. Dabei nimmt die Fähigkeit, in wissenschaftlicher oder essayistischer Form zu den eigenen Interpretationen Stellung zu nehmen, eine zentrale Rolle ein. Der künstlerische Teil der Masterarbeit ist auf einem Datenträger zu dokumentieren. Richtlinien für die Erstellung von Masterarbeiten und formale Publikationskriterien sind der Richtlinie des Rektorats zur künstlerischen Masterarbeit und den vom
Institut für Gesang und Musiktheater auf Basis von Beschlüssen des entscheidungsbefugten Kollegialorganes für den Bereich Gesang und Musiktheaterregie erstellten Informationsblättern zu
entnehmen. Diese sind in der jeweils gültigen Fassung als verbindlich zu betrachten.
(4) Wissenschaftliche Masterarbeit
Die wissenschaftliche Masterarbeit ist eine Masterarbeit, die dem Nachweis der Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einer Fragestellung dient, die einem
wissenschaftlichen Prüfungsfach zuzuordnen ist. Bei dem betreffenden wissenschaftlichen Prüfungsfach kann es sich auch um eine frei wählbare Lehrveranstaltung entsprechend § 5 Abs 2 b
handeln. Richtlinien für die Erstellung von Masterarbeiten und formale Publikationskriterien sind der Richtlinie des Rektorats zur wissenschaftlichen Masterarbeit zu entnehmen. Von Kandidat_innen, die anstelle der künstlerischen Masterarbeit eine Masterarbeit aus einem wissenschaftlichen Prüfungsfach gewählt haben, ist im Rahmen der studienabschließenden Masterprüfung eine Defensio
in Form einer mündlichen kommissionellen Prüfung über das Fachgebiet der Arbeit abzulegen. Für diese Kandidat_innen entfällt der Prüfungsteil lit.b der kommissionellen Masterprüfung (Performativer
Teil) gemäß § 11 Abs 3.
(5) Rechtliche Bestimmungen
Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl Nr 111/1936 idgF zu beachten und die Regeln der guten
wissenschaftlichen Praxis (GWP) einzuhalten. Für die Verwendung geschlechtergerechter Sprache ist § 1 des Frauenförderungsplans der mdw relevant.
Im Masterstudium Lied - Oratorium - Konzert wird folgende kommissionelle studienabschließende Masterprüfung festgelegt:(1) Studienabschließende Prüfung
(1) Studienabschließende Prüfung
Die kommissionelle Masterprüfung schließt das Masterstudium Lied-Oratorium-Konzert ab.
(2) Antrittsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Antritt zum 1. Prüfungsteil der Masterprüfung ist die positive Absolvierung sämtlicher in diesem Curriculum vorgesehener Studienbereiche sowie die positive Beurteilung der
Masterarbeit.
(3) Prüfungsteile
Die kommissionelle Masterprüfung besteht aus zwei Teilen:
Der oder die Kandidat_in hat in Absprache mit dem oder der Leiter_in des zentralen künstlerischen Faches bzw. mit allfälligen fachlich in Frage kommenden Lehrenden der fachspezifischen
Wahlpflichtfächer (Vertiefung) folgendes Prüfungsprogramm vorzubereiten:
a) 1. Teil:
• je eine Oratorienpartie aus Barock, Klassik, Romantik und Moderne.
• 15 Lieder (2 Klassik, 8 Romantik - Schubert, Schumann, Brahms, und Wolf verpflichtend, 2 Spätromantik, 1 nach freier Wahl, 2 Moderne – 1 davon atonal), mindestens 2 Lieder müssen
fremdsprachig sein. Das Liedprogramm hat auswendig vorgetragen zu werden. Komplexe moderne Musik kann auf rechtzeitigen Antrag bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen
Prüfungskommission mit Noten gesungen werden. Kammermusikalische Werke sowie Oratorien- und Konzertarien können grundsätzlich mit Noten gesungen werden.
Im ersten Prüfungsteil trägt der oder die Kandidat_in eine Oratorienarie sowie 3 Lieder nach eigener Wahl vor. Danach bestimmt der Prüfungssenat die weitere Auswahl der noch
vorzutragenden Lieder und Teile der Oratorienpartien.
b) 2. Teil:
• Ein nach ausschließlich künstlerischen Kriterien erstelltes Konzertprogramm in der Dauer von 45 Minuten. Das Konzertprogramm darf weder Lieder noch Arien der ersten beiden
Programmpunkte beinhalten. Wünschenswert in der Programmauswahl wäre eine Berücksichtigung des Themas der schriftlichen Masterarbeit. Das Liedprogramm hat
auswendig vorgetragen zu werden. Komplexe moderne Musik kann auf rechtzeitigen Antrag bei dem oder der Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission mit Noten gesungen
werden. Kammermusikalische Werke sowie Oratorien- und Konzertarien können grundsätzlich mit Noten gesungen werden.
Es kann vereinbart werden, dass dieser Teil außerhalb der Räumlichkeiten der mdw im Raum Wien stattfinden darf. Dieser muss dieser durch audiovisuelle Aufzeichnung und Übersendung
der Kommission zugänglich gemacht werden. Dieser Prüfungsteil kann bereits vor Abschluss aller Studienbereiche des Curriculums abgelegt werden.
Von Kandidat_innen, die anstelle der künstlerischen Masterarbeit eine Masterarbeit aus einem wissenschaftlichen Prüfungsfach gewählt haben, ist im Rahmen der studienabschließenden
Masterprüfung eine Defensio in Form einer mündlichen kommissionellen Prüfung abzulegen. Für diese Kandidat_innen entfällt der 2. Prüfungsteil.
(4) Prüfungsprogramm
Das gewählte Prüfungsprogramm ist dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission, spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin, schriftlich zur Kenntnis zu bringen und hat Datum und
Unterschrift des Studierenden und des/der Lehrenden des zentralen künstlerischen Faches zu beinhalten.
Änderungen vorbehalten!