Sozialhilfe österreichischer Universitäts- und Hochschullehrer

  

            Mit diesem Schreiben wollen wir – wieder einmal – den Verein „Sozialhilfe österreichischer Universitäts- und Hochschullehrer“ in Erinnerung rufen.

Der Verein „Sozialhilfe österreichischer Universitäts- und Hochschullehrer“ existiert seit nunmehr 30 Jahren. Den Statuten entsprechend ist es seine vornehmliche Aufgabe, unverschuldet in Not geratene Universitäts- und Hochschullehrer und bei Todesfällen deren Angehörige im Falle der Hilfsbedürftigkeit durch einmalige finanzielle Hilfe oder auch durch Gewährung zinsloser Darlehen zu unterstützen. In den Jahren seines Bestehens konnte der Verein in Dutzenden von Fällen helfen. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum rund € 300.000 an Unterstützungen ausbezahlt. Die Mittel des Vereins stammen aus Zuwendungen jener Versicherungsgesellschaft, bei der der Gruppenvertrag der Hochschullehrer besteht, sowie in erheblichem Maße aus Vermögenserträgen.

Die in der Praxis an den Verein herangetragenen Ansuchen sind außerordentlich vielfäl­tig. Im Arbeitsjahr 2006/2007 konnte in drei Fällen maßgebliche finanzielle Unterstützung gewährt werden (aus begreiflichen Gründen werden die Namen und Dienststellen der Unterstützungempfänger nicht genannt; die Unterstüzungsfälle betreffen ganz Österreich):

 

      (1) Außergewöhnliche finanzielle Belastung der Antragstellerin durch eine schwere Erkrankung ihres im April 2006 geborenen Kindes (Herpes-Enzephalitis), die kostspielige Behandlungen im Inland und Ausland erfordert (€ 20.000).

 

      (2) Finanzielle Probleme der Antragstellerin im Zusammenhang mit einer streitigen Ehescheidung (2 minderjährige Kinder, kostspieliges Obsorgeverfahren, sehr geringes Einkommen): € 12.000,-

 

      (3) Finanzielle Belastung durch Pflegebedürftigkeit der Mutter bei gleichzeitiger Leukämieerkrankung des Antragstellers und dadurch bedingtem Entfall des Einkommens (€ 10.000).

 

Die Ansuchen werden von einem Vergebungsausschuss begutachtet, dem neben Ver­tretern der Universitäten auch Vertreter der Praxis (Anwaltschaft, Wirtschafts­treuhänder, Kreditwirtschaft) angehören. In der Regel holt der Vergebungsausschuss eine Stellungnahme des Betriebsrates der betreffenden Universität ein. Grundsätzlich erfolgt die Unterstützung in möglichst unbürokratischer Weise. Die Erledigung ist in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen möglich. Ansuchen können entweder direkt bei den Funktionären der Sozialhilfe (Anlaufadresse siehe unten) oder über den jeweiligen Betriebsrat eingebracht werden.

            Es soll in diesem Zusammenhang noch einmal darauf aufmerksam gemacht werden, dass die „Sozialhilfe“ es auch als ihre Aufgabe ansieht, Kolleginnen und Kollegen Unterstützung bei Härtefällen im Gefolge dienstrechtlicher Veränderungen zu gewähren. Bedingung ist die Eigenschaft als Universitätslehrer in einem weiten Sinn. In diesem Zusammenhang dürfen wir darauf hinweisen, dass auf Grund einer Statutenänderung sich die Unterstützungsmöglichkeit nunmehr auf alle im wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Betrieb tätigen Mitarbeiter, einschließlich der durch Drittmittel finanzierten Mitarbeiter, bezieht.

 

            Nähere Informationen über Aufgaben und Organe finden Sie auf der website der „Sozialhilfe“ unter https://sozialhilfe-hochschullehrer.uni-graz.at/de/aufgaben/. Für Auskünfte steht ferner der Präsident der „Sozialhilfe“ o.Univ.Prof. DDr. Hans Georg Ruppe, Vorstand des Instituts für Finanzrecht der Universität Graz und Mitglied des Verfassungsgerichtshofes (8010 Graz, Universitätsstraße 15, B2; Tel. 0316/380 3430,  e-mail: hans-georg.ruppe@uni-graz.at) zur Verfügung. Bitte zögern Sie nicht, sich bei Fragen an den Genannten zu wenden.

Mit besten Empfehlungen und freundlichen Grüßen

 

Univ.Prof. DDr. Hans-Georg Ruppe                                    Univ.Prof.Dr. Norbert Pucker

            Präsident                                                                               Schriftführer