Habilitationskommissionen:

Der Senat der mdw setzt für Habilitationsverfahren nach § 103 UG sogenannte Habilitationskommissionen ein (§ 103 Abs 7 UG). Außerdem bestellt er in Abstimmung mit den Professor_innen des Fachbereichs qualifizierte Gutachter_innen (§ 103 Abs 5 UG).