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Prae-Doc-Stelle

Bewerbungsfrist: Mittwoch, 07.01.2026

Am Wiener Zentrum für Musiktherapieforschung (WZMF) der mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine

PraeDoc-Stelle

zu besetzen.

Beschäftigungsausmaß: teilbeschäftigt (31,25 %)
Vertrag: befristetes Arbeitsverhältnis gem. Kollektivvertrag bis voraussichtlich 1.2.2027 (Karenzvertretung)

Mindestentgelt: Gem. Kollektivvertrag beträgt das monatliche Bruttoentgelt € 1.160,90. Bei tätigkeitsbezogenen Vorerfahrungen ist ein Einstiegsgehalt von max. € 1.376,20 möglich.

Anstellungserfordernisse:

gewünschte Qualifikationen:

Aufgaben:

Ende der Bewerbungsfrist: 7. Jänner 2026

Bewerbungen sind ausschließlich über das mdw-Bewerbungsportal www.mdw.ac.at/bewerbungsportal einzubringen. Bitte laden Sie ein Motivationsschreiben, Qualifikationsnachweise und Ihren künstlerischen/pädagogischen Lebenslauf direkt im Portal in PDF-Form hoch.

Die mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien achtet als Arbeitgeberin auf Gleichbehandlung aller qualifizierten Bewerber_innen unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder Behinderung.

Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen, künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonal insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.

Die mdw bekennt sich zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung bestmöglicher Arbeitsbedingungen für das künstlerische und wissenschaftliche Personal sowie des Recruitings. Für diese Bemühungen wurde der Universität das HR Excellence in Research-Label der Europäischen Kommission zuerkannt.

Sich bewerbende Personen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen.

Die Rektorin: Ulrike Sych

 

 

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Der hier angeführte Text entspricht dem im Mitteilungsblatt kundgemachten rechtsverbindlichen Ausschreibungstext (§ 20 Abs 6 Z 10 Universitätsgesetz).