Studienassistent_in für Produktion
Bewerbungsfrist: Montag, 8 Dec 2025
An der Filmakademie Wien – Institut für Film und Fernsehen der mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist ab 1. März 2026 eine Stelle als
Studienassistentin_Studienassistent
für Produktion
zu besetzen.
Beschäftigungsausmaß: teilbeschäftigt mit 14 Wochenstunden
Vertrag: auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag gem. § 30 Kollektivvertrag
Mindestentgelt: Gem. Kollektivvertrag beträgt das monatliche Bruttoentgelt € 944,72 (14 Mal)
Anstellungserfordernis: Studierende_Studierender einer facheinschlägigen Studienrichtung, bevorzugt des Bachelorstudiums Produktion bzw. des Masterstudiums Produktion
Aufgaben:
- Betreuung und Unterstützung der Studierenden
- Kommunikation nach innen und außen, in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Produktion
- Supervision und Mitwirkung bei der Konzeption und Organisation von Veranstaltungen und Projekten der Filmakademie Wien
Ende der Bewerbungsfrist: 8. Dezember 2025
Bewerbungen sind ausschließlich über das mdw-Bewerbungsportal www.mdw.ac.at/bewerbungsportal einzubringen. Sämtliche Unterlagen sind direkt im Portal in PDF-Form (ausschließlich eine Datei) hochzuladen.
Die mdw – Universität für Musik und darstellende Kunst Wien achtet als Arbeitgeberin auf Gleichbehandlung aller qualifizierten Bewerber_innen unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder Behinderung.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen, künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonal insbesondere in Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf.
Die mdw bekennt sich zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung bestmöglicher Arbeitsbedingungen für das künstlerische und wissenschaftliche Personal sowie des Recruitings. Für diese Bemühungen wurde der Universität das HR Excellence in Research-Label der Europäischen Kommission zuerkannt.
Sich bewerbende Personen haben keinen Anspruch auf Abgeltung von Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens entstehen.
Die Rektorin: Ulrike Sych
Der hier angeführte Text entspricht dem im Mitteilungsblatt kundgemachten rechtsverbindlichen Ausschreibungstext (§ 20 Abs 6 Z 10 Universitätsgesetz).