Richtlinie des Rektorats über die Nutzung der mdwCard

§ 1 Geltungsbereich

Für Angehörige der mdw - Universität für Musik und darstellende Kunst Wien wird eine Chipkarte, die mdwCard, zur Nutzung angebotener Dienste und Ressourcen an der mdw (z.B. Mensavergünstigung, Parkschranken, Kopierkarte, ...) ausgestellt.

§ 2 Nutzungsberechtigte

(1) Die mdwCard wird an folgende Angehörige der mdw ausgegeben:

1. ordentliche und außerordentliche Studierende der mdw:

    als Ausweis für Studierende

2. sonstige Angehörige der mdw:

    als Personalkarte

(2) Eine Weitergabe der Karte ist nicht gestattet.

§ 3 Ausstellung und Übernahme der mdwCard 

(1) Die Ausstellung der Karte erfolgt für die Studierenden durch die Studien- und Prüfungsabteilung.

(2) Für die sonstigen Angehörigen der mdw erfolgt die Ausstellung durch die Abteilung für Personalmanagement.

(3) Die Karte muss unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises persönlich abgeholt werden.

(4) Mit der Unterfertigung der Übernahmebestätigung wird die Richtigkeit der auf der Karte angeführten Daten, sowie die Kenntnisnahme dieser Richtlinie und der Benützungsordnung der Universitätsbibliothek bestätigt.

(5) Personen, die sowohl der Gruppe nach § 2 Abs 1 Z 1 als auch der Gruppe nach § 2 Abs 1 Z 2 angehören, erhalten zwei Karten (Ausweis für Studierende und Personalkarte).

§ 4 Ausstellung von Ersatzkarten

(1) Die Ausstellung einer Ersatzkarte erfolgt durch die jeweilige Erstausgabestelle.

(2) In folgenden Fällen ist die Ausstellung einer Ersatzkarte kostenlos:

1. Defekte Karte: Vorab ist eine Prüfung und Bestätigung des Defekts durch den Zentralen Informatikdienst erforderlich.

2. Namensänderung: Die Ersatzkarte wird nach Vorlage der entsprechenden amtlichen Dokumente (Heiratsurkunde, Verleihungsurkunde, ...) ausgestellt.

 (3) In folgenden Fällen ist eine Bearbeitungsgebühr von € 15,- zu entrichten:

1. Verlust der Karte: Die Ersatzkarte wird nach Vorlage der Verlustmeldung ausgestellt.

2. Diebstahl der Karte: Die Ersatzkarte wird nach Vorlage der polizeilichen Diebstahlsanzeige ausgestellt.

3. Mechanische Beschädigung

4. Auf eigenen Wunsch (z.B. neues Lichtbild)

(4) Ausgenommen bei Verlust und Diebstahl muss bei Übernahme der Ersatzkarte die alte Karte zurückgegeben werden.

§ 5 Gültigkeitsdauer

Bei Entfall der Angehörigeneigenschaft zur mdw gemäß § 2 Abs 1 dieser Richtlinie verliert die Karte ihre Gültigkeit.

§ 6 Datenschutz und Datensicherheit

Auf Datenschutz und Datensicherheit wird allergrößter Wert gelegt. Auf dem Chip werden keine personenbezogenen Daten gespeichert. Bei Verwendung der Karte kann daher kein direkter Bezug zum/zur Inhaber/in der Karte hergestellt werden. Die Karte dient als Schlüssel zur Nutzung  angebotener Dienste und Ressourcen und nicht als Datenträger. Auf dem Chip erfolgt lediglich eine Speicherung der Kartennummer, der Universitätskennung und der Zugehörigkeit zur  jeweiligen Personengruppe gemäß § 2 Abs 1.

Beschluss des Rektorats vom 14. August 2013