A    Universitätsprofessor_innen (§ 25 KollV)

  • Vertretung und Förderung des Faches in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre
  • Beteiligung an der Erfüllung der Forschungsaufgaben/Entwicklung und Erschließung der Künste der eigenen Organisationseinheit
  • selbständige Durchführung von Lehrveranstaltungen und Abhaltung von Prüfungen
  • Zur Lehrverpflichtung gehört auch die Vorbereitung auf die Lehrveranstaltungen und die Betreuung der Studierenden im Rahmen der Lehrveranstaltungen
  • Betreuung von Studierenden, insbesonders Diplomand_innen und Dissertant_innen, und des wissenschaftlichen/künstlerischen Nachwuchses
  • Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen
  • Sicherstellung der Entwicklung und Weiterbildung des wissenschaftlichen/künstlerischen und allgemeinen Universitätspersonals, für das die_der Universitätsprofessor_in als Vorgesetzte_r verantwortlich ist

 

B    assoziierte Professor_innen (nach Erreichen der Qualifikation, § 27 KollV)
haben das Recht, die wissenschaftliche/künstlerische Lehre mittels der Einrichtungen der Universität eigenverantwortlich und in gleicher Weise wie Universitätsprofessor_innen auszuüben und die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten/Entwicklung und Erschließung der Künste zu benützen und wissenschaftliche/künstlerische Arbeiten zu betreuen und zu beurteilen.

Insbesondere auch

  • selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten, Beteiligung an der Erfüllung der Forschungsaufgaben/Entwicklung und Erschließung der Künste der eigenen Organisationseinheit
  • selbständige Durchführung von Lehrveranstaltungen und Abhaltung von Prüfungen
  • Betreuung von Studierenden, insbesonders Diplomand_innen und Dissertant_innen, und des wissenschaftlichen/künstlerischen Nachwuchses
  • Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen

 

C    Assistenzprofessor_innen Aufgaben siehe lit. D.
Assistenzprofessor_innen ist ausreichend Zeit zum Erwerb der Qualifikation zu gewähren, nötige Ressourcen sind zur Verfügung zu stellen.

 

D    Universitätsassistent_innen (§ 26 KollV)
Senior Scientists
Senior Artists
Senior Lecturers
 

  • Mitarbeit bei Forschungsaufgaben/Aufgaben in Entwicklung und Erschließung der Künste, bei Lehr- und Verwaltungsaufgaben, die der Organisationseinheit, der sie zugewiesen sind, obliegen
  • Mitarbeit bei Prüfungen
  • Mitarbeit an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen
  • Betreuung von Studierenden
  • selbständige Forschungstätigkeiten bzw. künstlerische Tätigkeiten
  • selbständige Durchführung von Lehrveranstaltungen und Abhaltung von Prüfungen

Senior Lecturers haben ihre Arbeitsverpflichtungen überwiegend in der Lehre zu erfüllen.

Zur selbständigen Lehrtätigkeit (Durchführung von Lehrveranstaltungen) gehören auch die Vorbereitung auf die Lehrveranstaltungen, die Betreuung der Studierenden während der Lehrveranstaltungen, insbesondere auch bei Klassenabenden, die Abnahme von Prüfungen, die Mitwirkung an Evaluierungsmaßnahmen sowie die mit der Durchführung der Lehraufgaben verbundene Verwaltungstätigkeit.

Die Betreuung von Studierenden umfasst grundsätzlich auch die Betreuung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten (schriftliche Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten, Diplom- und Master(Magister)arbeiten, Dissertationen). Die dafür erforderlichen Qualifikationen der Betreuer_innen sind im Satzungsteil „Studienrecht“ festgelegt. Universitätsprofessor_innen und assoziierte Professor_innen haben dabei insbesonders Diplomand_innen und Dissertant_innen und den wissenschaftlichen/ künstlerischen Nachwuchs zu betreuen.

Zur Mitwirkung an Organisations- und Verwaltungsaufgaben zählt auch die Organisation und Mitwirkung bei institutsinternen und institutsübergreifenden Veranstaltungen wie Symposien, Fachtagungen und Kooperationen des Instituts. Neben der Erfüllung eigener Forschungsaufgaben/Aufgaben zur Erschließung der Künste ist für alle Gruppen eine Beteiligung an Forschungsprojekten des Institutes/Projekten zur Erschließung der Künste vorgesehen. Zur Wahrnehmung der Organisationsaufgaben zählt insbesondere auch die Mitwirkung in der Organisation (Gremialarbeit), beispielsweise im Senat, in den Studienkommissionen, sonstigen Kommissionen und Arbeitsgruppen des Senates bzw. am Institut.

 

E    Projektmitarbeiterr_innen (§ 28 KollV)
Projektmitarbeiter_innen sind Arbeitnehmer_innen, die befristet in drittmittelfinanzierten Projekten tätig sind. Soweit Bestimmungen der Geldgeber_innen nicht entgegenstehen, können Projektmitarbeiter_innen mit ihrer Zustimmung im Rahmen ihrer Arbeitszeit auch zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen und mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen betraut werden bzw. kann eine zusätzliche Lehrtätigkeit auf Basis der Lehrauftragssätze vereinbart werden.

 

F    Lektor_innen (§ 29 KollV)
Ausschließlich Durchführung von Lehraufgaben, einschließlich Vorbereitung auf die Lehrveranstaltungen, die Betreuung der Studierenden während der Lehrveranstaltungen, die Abnahme von Prüfungen über Lehrveranstaltungen, die Mitwirkung an Evaluierungsmaßnahmen sowie die mit der Durchführung der Lehraufgaben verbundene Verwaltungstätigkeit.

 

G    Studentische  Mitarbeiter_innen (§ 30 KollV)

  • Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen
  • Mitwirkung bei wissenschaftlichen/künstlerischen Arbeiten
  • Mitwirkung bei der Betreuung von Studierenden
  • Mitwirkung bei Verwaltungstätigkeiten und bei der Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen

 

Allgemeine Informationen

Arbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals beträgt (außer bei Lektor_innen und studentischen Mitarbeiter_innen) grundsätzlich 40 Stunden (bei Vollzeitbeschäftigung).
Soweit durch Betriebsvereinbarung oder von der Universität aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht anders festgelegt, können Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit frei gewählt werden (Gleitzeit).
Dabei ist die tägliche Arbeitszeit aber so einzuteilen, dass die wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 12 Monaten im Durchschnitt 48 Stunden und in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreitet. Die Arbeitnehmer_innen sind verpflichtet, ihre Arbeitszeit nach Anweisung aufzuzeichnen.

Anwesenheitsverpflichtung
Die angeführten Aufgaben und Arbeitsverpflichtungen sind von den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter_innen persönlich entsprechend den Erfordernissen des Universitätsbetriebes an der Universität (Arbeitsort) zu erfüllen.
Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung und Entwicklung und Erschließung der Künste sind Universitätsprofessor_innen, Assistenzprofessor_innen und assoziierte Professor_innen nur insoweit örtlich an die Universität gebunden, als es die Zusammenarbeit mit anderen Universitätsangehörigen erfordert und andere universitäre Aufgaben sonst beeinträchtigt würden. Auch wenn eine Ortsbindung hinsichtlich der Forschung und Erschließung der Künste nicht besteht, ist die Erreichbarkeit für eine dienstliche Inanspruchnahme sicher zu stellen.

Unterricht und Lehre

  • Die maßgeblichen studienrechtlichen Bestimmungen betreffend Abhaltung von Lehre und Prüfungen sind im Satzungsteil „Studienrecht“ festgelegt. Für die korrekte Abwicklung des Studien- und Prüfungsbetriebs ist die Kenntnis dieser Bestimmungen unerlässlich.
  • Informationen über die Administration von Lehre und Prüfungen über mdwOnline finden Sie in den vom ZID erstellten Handbüchern und Hilfstexten, insbesondere zur  „Teilnehmerverwaltung“ und zum „Prüfungsmanagement“, auf welche Sie über Ihren mdwOnline-Account/Visitenkarte zugreifen können.

Weitere Auskünfte erhalten Sie in den für Sie zuständigen Studiendekanaten bzw. Ihrem Institut.

Besonders ist zu beachten

  • Lehrveranstaltungen müssen in den vom Senat jeweils für ein Studienjahr festgelegten Unterrichtswochen abgehalten werden, im Durchschnitt ergeben sich daher 15 Einheiten pro Semester. Eine Verlegung des Unterrichts in die Ferialzeiten ist, auch zur Einbringung von entfallenem Unterricht, nicht zulässig.
  • Eine Semesterstunde umfasst 45 Minuten.
  • Der Unterricht ist jeweils vorab in Absprache mit den Studiendekanaten und Instituten zu organisieren (Räume, Stundenpläne, Bereitstellung erforderlicher Hilfsmittel, etc…).
  • Die Abhaltung einer Lehrveranstaltung als Blocklehrveranstaltung ist nur auf Antrag, bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit Zustimmung der Studiendekanin/des Studiendekans bzw. der Institutsvorständin/des Institutsvorstandes möglich.
  • Der Unterricht darf, soweit es sich nicht um unterrichtsbedingte Erfordernisse wie bei Exkursionen und Lehrausgängen handelt, ausschließlich in den Räumen der Universität abgehalten werden. Es ist keinesfalls erlaubt, künstlerischen Einzelunterricht zu Hause oder in anderen universitätsfremden Räumen zu erteilen.
  • An Sonn- und Feiertagen darf Unterricht nur nach Genehmigung durch die Rektorin erteilt werden.
  • Zeugnisse über Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind möglichst rasch, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistungen auszustellen.