OGH entscheidet endgültig im Anlassfall zum Kettenvertragsparagrafen des Universitätsgesetzes

Urteil

UG - Novelle

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UG Novelle 2009

I.       Lektor(inn)en (Lehrbeauftragte) stehen im freien Dienstverhältnis zur Universität, wenn sie

1.      ausschließlich in der Lehre tätig sind und

2.      nicht mehr als vier Semesterstunden lehren und

3.      hauptberuflich einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht auf Grund von Einkünften im Ausmaß von mindestens 60 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß ASVG unterliegen (das entspricht 2022 einem Brutto-Monatseinkommen von 3402,-- Euro).
Diese Bedingungen sind kumulativ, d.h. sie müssen alle zusammen zutreffen, damit ein freies Dienstverhältnis begründet werden kann. Außerdem verankert das Gesetz ausdrücklich, dass sich freie Dienstnehmer(innen) ohne vorherige Zustimmung der Universität von anderen geeigneten Personen vertreten lassen können. Legt daher die Universität auf höchstpersönliche Dienstleistung der Lektorin/des Lektors wert, muss auch bei nebenberuflich Beschäftigten bis vier Semesterstunden Lehrverpflichtung ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, der dem Kollektivvertrag unterliegt.

II.    Die Zulässigkeit von aneinandergereihten Verträgen (Kettenverträgen) wird nur für jene Fälle auf zehn bzw. zwölf Jahre ausgedehnt, in denen die Laufzeitverlängerung mit der Fortführung oder Fertigstellung von Forschungsprojekten und Publikationen zu begründen ist. Die erläuternden Bemerkungen zum Abänderungsantrag sehen dazu vor: „Eine sachliche Rechtfertigung liegt nur bei der Verlängerung von Drittmittelprojekten, bei international vergleichbaren Habilitationsstipendien, wie z.B. APART Programm, oder Stipendien zu Förderung von Frauen, wie z.B. Hertha-Firnberg- oder Elise-Richter-Stipendien, vor. Auch bei so genannten ‘Selbstantragstellerprojekten’ beim FWF liegt die sachliche Rechtfertigung vor.“ Daraus ergibt sich klar, dass es für die große Anzahl der aneinandergereiht einjährig beschäftigten „Lehrbeauftragten“ an unserem Haus praktisch bei der bisherigen Grenze von acht Jahren für die Zulässigkeit teilbeschäftigter Kettenverträge bleibt! Außerdem ist festzuhalten, dass die Verlängerung um weitere vier Jahre nur ein Mal (unter Voraussetzung der o.g. sachlichen Rechtfertigung) erfolgen darf.

III. Die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte (lehrendes und allgemeines Personal) erhalten ein eingeschränktes Stimmrecht im Universitätsrat für jene Tagesordnungspunkte, „die mit der Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz ... unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen.“