Anerkennungen

Erklärungen und Anleitungen zu Anerkennungsverfahren finden Sie auch unter diesem Link

www.mdw.ac.at/vr-lehre/info-videos-fuer-studierende/

 


Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Berufstätigkeiten und Ähnlichem, die bereits vor Studienbeginn absolviert wurden, muss ausnahmslos bis spätestens zum Ende des 2. Semesters des jeweiligen Studiums bei der Studiendirektorin beantragt werden! Diese Regelung gilt für alle Studierenden unabhängig davon, wann sie das Studium begonnen haben.

Bitte stellen Sie deshalb zeitgerecht einen Anerkennungsantrag im Büro der Studiendirektorin (studiendirektorin@mdw.ac.at).


 

Bitte beachten Sie folgende Punkte, wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen stellen:


1. Anerkennungsanträge/Einreichung

Antragsformulare finden Sie bei den einzelnen Studien über die linke Menüleiste.
Download: Menüleiste-links
Ausdrucke samt Hilfe beim Ausfüllen:   Info Point (Anton-von-Webern Platz 1, AULA)
                                                                 oder  (info-point@mdw.ac.at). www.mdw.ac.at/vr-lehre/info-point                                                                         


2. Anerkennung von Prüfungen, die nicht an der MDW abgelegt wurden

Generell sind Anträge auf Anerkennung von Prüfungen, die Studierende in einem Studium an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, möglichst zu Studienbeginn an der mdw in einem Antrag zu erledigen.

Erforderliche Beilagen

  • Zeugnis über die positiv abgelegte Prüfung oder gleichzuhaltender Nachweis in Kopie.
  • Beschreibung der konkreten Lehrinhalte (Lernergebnisse), die mit der betreffenden Prüfung verbunden sind.
  • Beschreibung der Lehrveranstaltung laut auswärtigen Studienplänen / Curricula.
  • Praktika oder künstlerisch/wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb der MDW gem § 78 Abs 4 UG: Beschreibung der Tätigkeit samt Bestätigung des Veranstalters.
  • Von Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, bitte eine Übersetzung beilegen, sofern es sich nicht um englischsprache Originalunterlagen handelt. Informationen zur Beglaubigung ausländischer Urkunden entnehmen Sie bitte einer Übersicht des bmwfw (Beglaubigung von ausländischen Urkunden). Wenn Sie eine Übersetzung in Österreich anfertigen lassen, dann bitte bei gerichtlich beeideten Übersetzern. Die Liste der eingetragenen Dolmetscher finden Sie hier https://www.gerichtsdolmetscher.at/Verzeichnis.
  • In manchen Fällen kann die Studiendirektorin ein Fachgutachten verlangen. Das heißt, dass eine Lehrperson der mdw beauftragt wird, festzustellen, ob zwischen der Prüfung (Lehrveranstaltung), die anerkannt werden soll und der Prüfung (Lehrveranstaltung) an der mdw wesentliche Unterschiede bestehen. Wird ein solches Fachgutachten verlangt, ist es dem Antrag ebenfalls beizulegen.


3. Anerkennungsanträge/Fristen

Bitte stellen Sie Ihre Anerkennungsanträge rechtzeitig!

Die Entscheidungsfrist beträgt gemäß § 78 Abs 8 UG zwei Monate ab Einlangen des Antrages.

Im Falle einer negativen Entscheidung und einer eventuellen Beschwerde Ihrerseits an das Bundenverwaltungsgericht, beträgt die weitere Entscheidungsfrist sechs Monate.

                                                   

4. Richtlinien für die Anerkennung