Der Betriebsrat hat mit dem Rektor als Arbeitgeber zwei Betriebsvereinbarungen abgeschlossen, die den Umgang mit elektronischen Medien und personenbezogenen Daten, sowie den Einsatz von Überwachungskameras regeln:
Beschluss des Obersten Gerichtshofes über die Geltung des Vertragsbedienstetengesetzes für bestimmte Arbeitnehmergruppen des wiss./künstl. Universitätspersonals: